Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) i.V.m. § 7 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) wird nach dem Beschluss der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes vom 28.11.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Aufsichtsbehörde hiermit bekanntgemacht wird:
Im Wirtschaftsplan 2023 werden gem. § 15 EigAnVO folgende Festsetzungen getroffen:
im Erfolgsplan -Kläranlage-
bei den Erträgen — 1.603.830 €
bei den Aufwendungen — 1.603.830 €
Jahresergebnis — 0 €
im Vermögensplan -Kläranlage-
Finanzierungsbedarf — 845.000 €
Finanzierungsmittel — 845.000 €
Über-/Unterdeckung — 0 €
im Erfolgsplan - Photovoltaik -
bei den Erträgen — 25.400 €
bei den Aufwendungen — 25.400 €
Jahresergebnis — 0 €
im Vermögensplan - Photovoltaik -
Finanzierungsbedarf — 12.500 €
Finanzierungsmittel — 12.500 €
Über-/Unterdeckung — 0 €
| Es werden festgesetzt: | |
| 1. | Gesamtbetrag der Kredite auf — 0 € |
| 2. | Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen — 0 € |
| 3. | Höchstbetrag der Kassenkredite — 0 € |
Zur Deckung der Aufwendungen des AME leisten die Verbandsmitglieder eine Umlage gem. den Festsetzungen des § 9 Abs. 9 der Verbandsordnung.
Für die Kläranlage
Betriebsumlagen:
Verbandsgemeinde Leiningerland — 897.473 €
Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim — 705.157 €
Investitionsumlagen:
Verbandsgemeinde Leiningerland — 473.200 €
Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim — 371.800 €
Für die Photovoltaikanlage
Investitionsumlagen: — 0 €
Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
| Hinweis: | |
| 1. | Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme ab dem 13.03.2023 bis 31.03.2023 zu den üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland, Außenstelle Hettenleidelheim, Hauptstraße 45, 67310 Hettenleidelheim, öffentlich aus. |
| 2. | Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung). |