Private Grünanlagen, insbesondere Vorgärten, tragen wesentlich zur Verschönerung des Ortsbildes bei. Sobald jedoch die ursprünglich so zierlichen Bäume und Sträucher beträchtliche Ausmaße angenommen haben und weit über die Grundstücksgrenzen hinauswachsen, kann es Ärger geben. Nicht nur mit den Nachbarn.
Eine nicht unerhebliche Gefahr kann von überhängenden Ästen und Sträuchern ausgehen, wenn dadurch Verkehrszeichen oder Straßenbeleuchtung verdeckt werden oder der Fußgänger den eigens für ihn gebauten Gehweg nicht mehr benutzen kann und auf die Fahrbahn ausweichen muss. Selbst wenn der Hut vom Kopf gestoßen wird oder Zweige ins Gesicht schlagen bzw. wenn man bei Regen nicht mit aufgespanntem Schirm auf dem Gehweg entlanglaufen kann, ist die Belästigung bzw. Beeinträchtigung schon groß genug.
Aber nicht nur die Fußgänger werden beeinträchtigt sondern auch der Fahrzeugverkehr. Auf die Fahrbahn ragende Zweige und Äste können Kratzer am Lack der Fahrzeuge oder auch an den Aufbauten an Transportern und Lkw verursachen
Die Verbandsgemeinde bittet deshalb die Grundstückseigentümer, eine kritische Beurteilung nach den vorgenannten Gesichtspunkten vorzunehmen und ihre in öffentliche Verkehrsflächen hineinragende Begrünung zurückzuschneiden.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass bereits bei der Anpflanzung auf die Grenzabstände von Pflanzen geachtet wird.
Wir weisen darauf hin, dass das sogenannte Lichtraumprofil (im Bereich von Gehwegen 2,50 m Höhe, bei Fahrbahnen 4,50 m Höhe) und bei Einmündung von Straßen ein ausreichender Sichtwinkel unbedingt von Begrünung freigehalten werden muss. Entlang des Anwesens ist der Bewuchs mindestens bis zur Gehweg-/Fahrbahnhinterkante zurück zu schneiden. Verkehrszeichen und Straßenlampen, die durch die Anpflanzung verdeckt werden, sind frei zu schneiden.
Die Grundstückseigentümer sollten aus haftungsrechtlichen Gründen, in ihrem eigenen Interesse, auf die Einhaltung der Vorschriften achten, da bei Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen Schadensersatzansprüche der Geschädigten nicht ausgeschlossen sind.
Sollte bei Kontrollen festgestellt werden, dass eine Beeinträchtigung des Fußgänger- bzw. Fahrzeugverkehrs stattfindet, müssen die Grundstückseigentümer damit rechnen, dass sie aufgefordert werden den Zustand zu beseitigen.