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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinpfalz

Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung

Konrad-Adenauer-Str. 35, 67433 Neustadt a.d.W.

Telefon: 06321/671-0, Telefax: 06321/671-1250

Internet: www.dlr.rlp.de

Flurbereinigung Freinsheim VIII

Aktenzeichen: 41397-HA6.2.

Flurbereinigung Freinsheim VIII

Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Unanfechtbarkeit der des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)) und der Prüfung seiner Auswirkungen auf die Umwelt

In der Flurbereinigung Freinsheim VIII hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion den Planfeststellungsbeschluss für den Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) mit Datum vom 04.11.2022 (Az.: 44-41397-99.5) erlassen. Sie hat den Plan in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft und hierbei festgestellt, dass die Belange der Land- und Forstwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Natur- und Umweltschutzes untereinander und gegeneinander abgewogen sowie die Grundsätze der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung gewahrt wurden. Sie hat sich ferner davon überzeugt, dass bei der Aufstellung des Planes die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes und der weiteren von der Anlagenplanung berührten Gesetze berücksichtigt wurden und die Voraussetzungen für die vorliegen.

Der Plan nach § 41 FlurbG ist seit dem 17.12.2022 unanfechtbar.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat die Umweltauswirkungen bewertet. Insbesondere wurden im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge die Vorschriften des Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. I Nr. 14, S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl Nr. 63, S. 4147) bei der Entscheidung berücksichtigt (Umweltverträglichkeitsprüfung in der Flurbereinigung).

Für das Vogelschutzgebiet „Haardtrand“ wurde eine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG erstellt. Diese ergab, dass die vorgesehenen Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Schutzgebietes haben.

Weiterhin wurde die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen von Natura-2000-Gebieten überprüft.

Die Entscheidungsgründe sind im Planfeststellungsbeschluss benannt und können beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz eingesehen werden.

Rechtsansprüche werden durch diese Veröffentlichung nicht begründet.

Im Auftrag
gez. Knut Bauer