| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz | |
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| Abt. Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung |
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| Konrad-Adenauer-Str. 35, 67433 Neustadt |
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| Telefon: 06321/671-0 |
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| Flurbereinigung Friedelsheim I |
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Aktenzeichen: 41255-HA6.2. | |
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Unanfechtbarkeit der des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)) und der Prüfung seiner Auswirkungen auf die Umwelt
In der Flurbereinigung Friedelsheim I hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion den Planfeststellungsbeschluss für den Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) mit Datum vom 22.11.2022 (Az. 44-41255-99.5) erlassen. Sie hat den Plan in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft und hierbei festgestellt, dass die Belange der Land- und Forstwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Natur- und Umweltschutzes untereinander und gegeneinander abgewogen sowie die Grundsätze der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung gewahrt wurden. Sie hat sich ferner davon überzeugt, dass bei der Aufstellung des Planes die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes und der weiteren von der Anlagenplanung berührten Gesetze berücksichtigt wurden und die Voraussetzungen für die vorliegen.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat am 22.07.2022 eine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt (§ 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)) und festgestellt, dass hinsichtlich der zu prüfenden Kriterien gemäß Anlage 3 zum UVPG durch die geplanten Ausbaumaßnahmen der Teilnehmergemeinschaft keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
Sie hat die Umweltauswirkungen im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1 - 3 des UVPG bei ihrer Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens berücksichtigt.
Die Betroffenheit der im Gebiet vorkommenden, nach § 44 BNatSchG besonders und streng geschützten Arten sowie die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebietes ist überprüft worden.
Durch das Flurbereinigungsverfahren sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten zu erwarten.
Die Verträglichkeit der geplanten Maßnahmen ist unter Berücksichtigung der vorgegebenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gegeben.
Die Entscheidungsgründe sind im Planfeststellungsbeschluss benannt und können beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz eingesehen werden.
Rechtsansprüche werden durch diese Veröffentlichung nicht begründet.