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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung in der Fassung vom 9. Juli 2024

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 04.02.2025 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung für Rheinland-Pfalz in den jeweils gültigen Fassungen folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

§ 4 wird wie folgt geändert:

1.)

Absatz 6 Nr. 4 erhält die Formulierung: ein Vertreter des Beirates für Migration und Integration

2.)

Absatz 7 erhält die Formulierung: „Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich eine an den Schulen tätige Lehrkraft, ein gewählter Elternvertreter sowie ein Vertreter des Jugendkomitees an“.

Artikel 2

§ 20 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

„Kommt die Wahl eines Beirates für Migration und Integration nicht zustande, wird ein Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund eingerichtet. Kann ein solcher Beirat nicht eingerichtet werden, wird an dessen Stelle von der Bürgermeisterin ein Migrations- und Integrationsbeauftragter berufen. Er erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v. H. der Aufwandsentschädigung, die ein Vorsitzender des Beirates für Migration und Integration nach dieser Satzung erhalten würde“.

Artikel 3

§ 21 wird wie folgt geändert:

1.)

Absatz 2 Nr. 2 erhält die Formulierung „die drei ständigen Vertreter des Wehrleiters“.

2.)

Absatz 2 Nr. 5 erhält die Formulierung „die Jugendfeuerwehrwarte und ihre Stellvertreter“.

3.)

Absatz 3 Nr. 2 enthält die Formulierung „für die ständigen Vertreter des Wehrleiters die Hälfte des Höchstsatzes des Wehrleiters nach § 10 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung“.

4.)

Absatz 3 Nr. 5 erhält die Formulierung „für den Jugendfeuerwehrwart den Betrag nach § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und für die Stellvertreter des Jugendfeuerwehrwartes entgegen § 11 Abs. 6 i. V. m. § 8 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, den vollen Betrag nach § 11 Abs. 4 der Feuerwehr- Entschädigungsverordnung“.

Artikel 4

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Dürkheim, den 26.2.2025
gez.: Natalie Bauernschmitt, Bürgermeisterin

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).

Bad Dürkheim, den 26.02.2025
gez.: Natalie Bauernschmitt, Bürgermeisterin