Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz
Abt. Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung
Konrad-Adenauer-Str. 35, 67433 Neustadt
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Flurbereinigung Friedelsheim I
Aktenzeichen: 41255-HA10.3.
Mit Wirkung vom 02.05.2023 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.
Die sofortige Vollziehung der Vorläufigen Besitzeinweisung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl. I Nr. 28, S. 1325), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.
Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.
Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz zu stellen.
Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.
Die rechtlichen Wirkungen dieser Vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.
Durch die Vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, erhoben werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.
Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.
Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
Bei einem ungenehmigten Umbruch von Grünlandflächen wird gemäß § 137 FlurbG eine Wiederherstellung des früheren Zustands angeordnet.
Die Vorläufige Besitzeinweisung kann im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/Alle - V.Nr. 41255, Verfahrensname Friedelsheim I unter Bekanntmachungen eingesehen werden.
Die neue Feldeinteilung wurde den Beteiligten in der Zeit vom 30.01.2023 bis 02.02.2023 im Ratssaal der Schwabenbachhalle, Dürkheimer Straße 1 in 67159 Friedelsheim erläutert.
Anträge auf örtliche Einweisung können bis zum 02.05.2023 schriftlich beim DLR Rheinpfalz gestellt werden.
Die Beteiligten sind nach § 57 FlurbG gehört worden.
Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor.
Der Vorstand der TG wurde zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG).
Die Grenzen der von der Vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind, soweit sie von einer Vermessung betroffen sind, in die Örtlichkeit übertragen.
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage sind die §§ 65 und 66 FlurbG.
Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist erfolgt.
Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der Vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.
Durch die Vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist nur entsprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich. Der vorgesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirtschaftung bereits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen haben sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.
Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der Vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu dem genannten Zeitpunkt nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstellungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der gültigen Fassung sind damit gegeben.
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der Öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,
Abt. Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung,
Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
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