Es wird darauf hingewiesen, dass eine Förderung nur so lange erfolgen kann, wie die dafür vorgesehenen Fördermittel noch nicht ausgeschöpft sind. Das Eingangsdatum des Förderantrags bei der Stadtverwaltung ist entscheidend für die Reihenfolge, in der die Förderbescheide bearbeitet und die noch zur Verfügung stehenden Mittel ausgezahlt werden.
| 1. | Gegenstand der Förderung | ||
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| 1.1 | Die Stadt Bad Dürkheim gewährt Bürgerinnen und Bürgern Zuschüsse zum Kauf einer Stecker-Solar-Anlage, soweit | |
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| – | das Gebäude, an dem die Stecker-Solar-Anlage montiert werden soll, im Hoheitsbereich der Stadt Bad Dürkheim liegt. |
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| – | das Gebäude, an dem die Stecker-Solar-Anlage montiert werden soll, ausschließlich oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Ferienwohnungen, -häuser oder Wochenendhäuser sind nicht förderfähig. |
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| – | das Gebäude, an dem die Stecker-Solar-Anlage montiert werden soll, zulässigerweise errichtet worden ist. |
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| – | die Wohneinheit, für die eine Stecker-Solar-Anlage beantragt wird, als Erstwohnsitz genutzt wird. |
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| 1.2 | Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Förderung wird nur solange gewährt, wie dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. | |
| 2. | Zuwendungsfähige Einzelmaßnahmen und Höhe der Zuwendung | ||
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| 2.1 | Der Kauf einer Stecker-Solar-Anlage mit einer maximalen Gesamtleistung von 2000 W wird bezuschusst. | |
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| 2.2 | Die pauschale Förderung für den Kauf einer Stecker-Solar-Anlage beträgt 200 €, sofern die zuwendungsfähigen Kosten die Pauschalförderung überschreiten, ansonsten wird die Förderung auf die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten reduziert. | |
| 3. | Zuwendungsvoraussetzungen | ||
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| 3.1 | Die Antragstellung kann nur einmalig in einem Zeitraum von 10 Jahren personenbezogen pro Haushalt erfolgen. | |
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| 3.2 | Sofern erforderlich, muss bei Antragstellung eine Baugenehmigung zur Montage der Module vorgelegt werden. Notwendig ist dies an denkmalgeschützten Gebäuden und in deren Umgebung. | |
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| 3.3 | Die Montage der Module bzw. der Stecker-Solar-Anlage darf nur an bzw. auf Gebäuden stattfinden. | |
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| 3.4 | Alle zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden gesetzlichen und technischen Anforderungen an die Module bzw. die Anlage und die Montage derselben müssen erfüllt sein. Dazu zählen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung unter anderem: | |
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| – | die ordnungsgemäße Installation entsprechend den Vorgaben der VDE |
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| – | eine maximale Wechselrichterleistung von 800 W |
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| – | eine maximale Gesamtleistung der Anlage von 2000 W |
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| – | die Meldepflicht der Anlage nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen beim Marktstammdatenregister |
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| – | die Regelungen zum Zählertausch |
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| 3.5 | Bei Mieterinnen und Mietern muss die Zustimmung zur Montage einer Stecker-Solar-Anlage durch die Eigentümerin bzw. den Eigentümer der Wohnung oder des Hauses und (falls vorhanden) die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt und bei der Antragstellung nachgewiesen werden. | |
| 4. | Nachweis der Kosten und Auszahlung | ||
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| 4.1 | Die aufgewendeten Kosten sind durch Kopien / Scans der Originalrechnungen nachzuweisen. | |
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| 4.2 | Dem Kostennachweis ist ein Foto des Gebäudes mit der montierten Anlage und ein Nachweis über die Eintragung im Marktstammdatenregister beizufügen. | |
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| 4.3 | Dem Förderantrag ist eine Bestätigung des Vermieters bzw. der Vermieterin und (falls vorhanden) der Wohnungseigentümergemeinschaft über das bestehende Mietverhältnis sowie dessen bzw. deren Zustimmung zur Montage einer Stecker-Solar-Anlage an der Wohneinheit beizufügen. | |
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| 4.4 | Sofern Mehrwertsteuer anfällt, zählt diese nur insofern zu den zuwendungsfähigen Kosten, soweit der Zuwendungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. | |
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| Der Antragsteller hat eine entsprechende Erklärung abzugeben. | |