Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 20.12.2000 (GVBI. S. 578), sowie §§ 2, 3, 11, 12, 30 Gaststättengesetz (GastG) vom 20.11.1998 (BGBI. S. 3418, i. V. m. § 1 Satz 1 der Gaststättenverordnung (GastVO) vom 02.12.1971 (GVBI. S. 274), und § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBI. S. 308), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBI. I S. 102), sowie § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBI. I S. 686), in der jeweils gültigen Fassung,
erlässt die Stadtverwaltung Bad Dürkheim – örtliche Ordnungsbehörde – folgende
| 1. | Diese Allgemeinverfügung gilt für alle Gastronomiebetriebe mit einer genehmigten Außengastronomie im Zuständigkeitsbereich der Stadt Bad Dürkheim. Dazu zählen Betriebe mit einer regulären Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 GastG), mit einer vorläufigen Erlaubnis (§ 11 Abs. 1 GastG) sowie erlaubnisfreie Betriebe (§ 2 Abs. 2 GastG). Diese Allgemeinverfügung gilt nicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe mit einer Gestattung nach § 12 GastG. |
| 2. | Der Beginn der Nachtzeit nach § 4 Abs. 1 LImSchG wird gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 LImSchG im Zeitraum vom 07.05.2026 bis zum 31.10.2026 sowie vom 01.04.2027 bis zum 31.10.2027 in Bad Dürkheim für die unter Ziffer 1. genannten Gastronomiebetriebe um eine Stunde, bis 23.00 Uhr, hinausgeschoben. |
| 3. | Im Geltungszeitraum dieser Allgemeinverfügung werden die in Einzelfällen für die Außengastronomie, in den jeweiligen Erlaubnissen getroffenen Festsetzung des Beginns der Nachtzeit von 22.00 Uhr auf 23.00 Uhr festgesetzt. |
| 4. | Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet. |
| 5. | Diese Allgemeinverfügung gilt vom 07.05.2026 bis zum Ablauf des 31.10.2027. |
| 1. | Musikdarbietungen jeglicher Art, auch Musik- oder Fernsehübertragungen aus dem Innenraum der Gaststätte, sind auf den Außenbewirtungsflächen untersagt. Public Viewing Veranstaltungen anlässlich der Fußball Weltmeisterschaft können auf Antrag zugelassen werden. |
| 2. | Die Außenbewirtung darf nur unter Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte stattfinden. |
| 3. | Es ist verantwortliches Personal zu bestimmen und bei Kontrollen bekannt zu geben. Durch das verantwortliche Personal ist sicherzustellen, dass die Immissionsrichtwerte sowie die Bewirtungszeiten eingehalten werden. |
| 4. | Die Abgabe von Speisen und Getränken ist auf den Außenbewirtungsflächen so rechtzeitig einzustellen, dass um 23.00 Uhr die Außenbewirtung (inkl. Zusammenstellen bzw. Wegräumen des Mobiliars) beendet und der Freisitz geräumt ist. |
| 5. | Beim Zusammenstellen bzw. Wegräumen des Mobiliars ist jeder vermeidbare Lärm zu unterlassen. |
| 6. | Ein jederzeitiger entschädigungsloser Widerruf dieser Allgemeinverfügung wird vorbehalten. |
| 1. | Diese Allgemeinverfügung findet keine Anwendung auf Messen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen. Für dieses Veranstaltungen sind gesonderte Anträge zu stellen. Allgemeine Ausnahmen können gem. § 4 Abs. 5 LImSchG zugelassen werden. Weitere Einzelfallausnahmen nach § 4 Abs. 3 LImSchG bleiben unberührt. |
| 2. | Auf die Bußgeldvorschrift des § 13 Abs. 1 LImSchG wird hingewiesen. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Bad Dürkheim, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim, erhoben werden.
Da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, hat ein etwaiger Widerspruch keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung). Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes Neustadt a.d.W., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.W., die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.