Der Stadtrat der Stadt Bad Dürkheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 12 (Allgemeines) Abs. 2 Nr. 1 wird nach Buchstabe b) um folgende Grabform ergänzt und erhält den Buchstaben c) Reihengrabstätten am Baum
§ 12 (Allgemeines) Abs. 2 Nr. 2 wird nach Buchstabe d) um folgende Grabform ergänzt und erhält den Buchstaben e) Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern
Nach § 13 b) wird der neue § 13 c) eingefügt:
Reihengrabstätten am Baum
(1) Baumgrabstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes die als Einzelgrabstätte vergeben werden.
(2) Die Pflege der Baumgrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Bepflanzungen, Grabvasen oder dergleichen sind nicht zulässig. Auch das Abstellen von Grabschmuck, Blumen und dergleichen ist nicht gestattet, ausgenommen in Verbindung mit der Bestattung.
(3) Im Übrigen gelten für die Reihengrabstätten am Baum die gestalterischen Vorschriften des § 19 d) entsprechend.
Nach § 14 d) wird der neue § 14 e) eingefügt:
Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern
(1) Gärtnerisch gepflegte Grabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen in der Erde.
(2) Die Pflege der Grabfelder obliegt der Friedhofsverwaltung. Bepflanzungen, Grabvasen oder dergleichen sind nicht zulässig. Auch das Abstellen von Grabschmuck, Blumen und dergleichen ist nicht gestattet, ausgenommen in Verbindung mit der Bestattung.
§ 17 (Wahlmöglichkeit) Abs. 2 wird nach Buchstabe b) um folgende Grabform ergänzt und erhält den Buchstaben c) Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern
§ 19 (Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften) Abs. 1 wird nach Buchstabe b) um folgende Grabformen ergänzt und erhält die Buchstaben c) und d):
| c) | Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern | |
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| Einfassungen, stehende Grabsteine und Sockel sind nicht gestattet. Bei der Gestaltung, Bearbeitung und Größe sind folgende Vorschriften einzuhalten: | |
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| 1. | Alle Bearbeitungsarten sind zulässig |
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| 2. | Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein |
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| 3. | Maße: |
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| Breite: 0,3 m |
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| Länge: 0,4 m |
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| Höhe: 0,05 bis 0,10 m |
| d) | Reihengrabstätten am Baum | |
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| Das Aufstellen von Grabmalen, Gedenksteinen und sonstigen baulichen Anlagen ist nicht gestattet. | |
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| Für Markierungen am Baum sind folgende Vorschriften einzuhalten: | |
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| 1. | Die Aufschriften der Markierungsschilder dürfen ausschließlich Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, sowie religiöse Symbole enthalten. |
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| 2. | Maße: |
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| Breite: bis 10,5 cm |
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| Länge: bis 14,8 cm |
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| Eine bestimmte Form der Plakette ist nicht vorgeschrieben. |
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| 3. | Material |
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| Witterungs- und sonnenlichtbeständig |
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| Kein Stein |
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| 4. | Anbringung |
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| Das Anbringen der Markierungsschilder erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal. |
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| 5. | Freiwilligkeit |
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| Eine Verpflichtung zur Anbringung eines Markierungsschildes besteht nicht. |
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.06.2026 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).