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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 21/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Einrichtung der Betreuenden Grundschule an den städtischen Grundschulen

Auf Grundlage der §§ 24 und 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl.S. 133) i.V.m. §§ 74 Abs. 3 und 68 S. 2 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchulG) in der Fassung vom 30.03.2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413), § 31 Abs. 6 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen in Rheinland-Pfalz (GSO) in der Fassung vom 10.10.2008, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.06.2019 (GVBl. S. 97) sowie §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) in der Fassung vom 20.06.1995 (GVBl 1995, 175) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 14.05.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Träger und Aufgaben

(1) Die Stadt Bad Dürkheim bietet als Träger ihrer Grundschulen für die Schüler:innen aller Klassen das unterrichtsergänzende und freiwillige Betreuungsangebot "Betreuende Grundschule" an.

(2) Die Betreuende Grundschule hat die Aufgabe, die Betreuung von Grundschulkindern nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb von Ferienzeiten zu gewährleisten.

(3) Das Betreuungsangebot richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des zuständigen Ministeriums.

Die Maßnahme "Betreuende Grundschule" muss für jedes Schuljahr durch den Schulträger neu beantragt werden. Für jede beantragte Gruppe wird ein Zuschuss vom Land Rheinland-Pfalz gewährt.

Die Finanzierung der Betreuenden Grundschule erfolgt über Elternbeiträge, Landeszuschüsse und einen Eigenanteil des Schulträgers.

(4) Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung. Die Schulleitung führt die Aufsicht über das Betreuungsangebot und ist gegenüber den Betreuungskräften weisungsbefugt. Sie hilft dem Schulträger bei der Ermittlung des jährlichen Betreuungsbedarfs.

(5) Die Betreuung findet in den Räumen der jeweiligen Grundschule statt und erfolgt durch Betreuungskräfte, die vom Schulträger eingestellt werden.

Der Schulträger sorgt dafür, dass auch bei kurzfristigem Ausfall einer Betreuungskraft die Betreuung der Gruppe gewährleistet werden kann. Sofern ein Ersatz nicht gestellt werden kann, muss das Angebot entfallen.

§ 2 Umfang des Betreuungsangebotes

(1) Das Betreuungsangebot umfasst je nach Anmeldung eine Betreuung

a) für alle Grundschulen von montags bis freitags in der Zeit von 12.00 - 14.00 Uhr (Teilzeit)

b) für die Pestalozzischule und die Grundschule Grethen von montags bis freitags in der Zeit von 12.00 -16.00 Uhr (Ganzzeit)

c) für die Salierschule und Valentin-Ostertag-Schule (Ganztagsschulen) freitags in der Zeit von 12.00 - 16.00 Uhr (Randzeit)

(2) Die Betreuende Grundschule findet, vorbehaltlich schulinterner Sonderregelungen, nicht in den Ferien, an beweglichen Ferientagen, an Feiertagen und an sonstigen schulfreien Tagen statt.

(3) Eine Ausweitung des Betreuungsangebotes kann nur erfolgen, wenn

a) ein erhöhter Bedarf (mindestens zehn Kinder pro Gruppe) und

b) die personellen, räumlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

In besonderen Einzelfällen kann der Schulträger über den erhöhten Bedarf anders entscheiden.

§ 3 An- und Abmeldung

(1) Die An- und Abmeldung des Kindes zur bzw. von der Betreuenden Grundschule erfolgt ausschließlich über den Schulträger.

(2) Aufnahmeberechtigt sind nur Schüler:innen der jeweiligen Grundschule. Ein Anspruch auf das Betreuungsangebot besteht nicht.

(3) Die Anmeldung durch die Eltern/Personensorgeberechtigte gilt verbindlich bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres.

Die Anmeldung erfolgt bis zum 1. März des laufenden Jahres über das Online-Portal der Stadt Bad Dürkheim.

(4) Die Betreuende Grundschule kann nur angeboten werden, wenn für die betreffende Grundschule zum Stichtag mindestens acht verbindliche Anmeldungen vorliegen und das erforderliche Betreuungspersonal eingestellt werden kann.

(5) Die Aufnahme in die Betreuende Grundschule richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze.

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze, erfolgt die Vergabe der Plätze in der Reihenfolge nachfolgender Prioritäten:

a) Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich in Berufsausbildung befindet

b) Kinder, deren beide Elternteile/Personensorgeberechtigte berufstätig sind und/oder sich in Berufsausbildung befinden

c) Geschwisterkinder in der Betreuenden Grundschule

Für die Fälle a) und b) kann mit der Online-Anmeldung ein entsprechender Nachweis beigefügt werden, der als Grundlage für die Priorisierung dient.

Ausnahmen von der Reihenfolge der Priorität können bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (z.B. soziale Dringlichkeit) erfolgen.

Sollte trotz Anwendung der Prioritäten der Bedarf gleichberechtigter Kinder die Anzahl der Plätze übersteigen, so entscheidet das Los.

Plätze können nicht aufgeteilt werden.

(6) Die Aufnahme eines Kindes während des laufenden Schuljahres ist bei freien Kapazitäten jederzeit möglich.

(7) Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

a) Wegzug

b) Schulwechsel

c) Arbeitslosigkeit der Eltern/Personensorgeberechtigte

Die Abmeldung kann nur auf schriftlichen Antrag über das Online-Portal der Stadt Bad Dürkheim erfolgen.

Über den Antrag entscheidet der Schulträger.

(8) Der Schulträger behält sich vor, die Betreuende Grundschule aufzulösen, sofern

a) die Teilnehmerzahl im laufenden Schuljahr unter acht sinkt

b) wenn kein Betreuungspersonal vorhanden ist.

§ 4 Aufgaben und Pflichten der Eltern/Personensorgeberechtigten

(1) Die Eltern/Personensorgeberechtigten verpflichten sich zur aktiven Mitarbeit bei Einzelgesprächen und Elternabenden.

(2) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern/Personensorgeberechtigten verpflichtet, dies unverzüglich der Schule mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn das Kind aus anderen Gründen nicht an der Betreuenden Grundschule teilnehmen kann.

§ 5 Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz

(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit dem Anfang der bekannt gemachten Betreuungszeiten. Sie endet mit dem Verlassen des Schulgeländes.

Während der angemeldeten Betreuungszeit auf dem Schulgelände ist die Betreuungskraft aufsichtspflichtig, für Wege von der Grundschule nach Hause sind es die Eltern/Personensorgeberechtigten. Sollten Kinder die Schule mit Zustimmung der Eltern/Personensorgeberechtigten vorzeitig verlassen, ist die Betreuungskraft zu benachrichtigen. Die Aufsichtspflicht liegt bei den Eltern/Personensorgeberechtigten.

(2) Für die Kinder besteht für die angemeldete Betreuungszeit eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthalts auf dem Schulgelände sowie bei Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der Einrichtung.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Grundschule entstehen und deckt Personalschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld.

Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird.

(3) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Schulträger nicht.

(4) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Schulträger zu melden.

§ 6 Mittagsverpflegung

(1) Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist für Kinder der Betreuenden Grundschule in Ganzzeit verpflichtend.

(2) Für die Kinder der Betreuende Grundschule in Teilzeit wird keine Mittagsverpflegung angeboten.

§ 7 Entgelte

(1) Für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes Betreuende Grundschule und für die Mittagsverpflegung für Ganzzeitkinder werden Entgelte pro Schuljahr erhoben.

Als Schuljahr gilt jeweils der Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli eines Schuljahres.

(2) Die Entgelte sind jeweils in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Beitragsschuldner sind die Eltern/Personensorgeberechtigten.

Eine Erstattung des Entgeltes für die Nichtinanspruchnahme der Betreuung oder Mittagsverpflegung erfolgt nicht.

§ 8 Höhe der Entgelte und Ermäßigungen

(1) Die Entgelte für das Betreuungsangebot errechnen sich aus 70% der Gesamtkosten (ohne Berücksichtigung der Verwaltungskosten).

Die errechnete monatliche Entgeltpauschale wird auf den vollen Eurobetrag auf- bzw. abgerundet. Die Anpassung erfolgt zu Beginn des Schuljahres.

(2) Das Entgelt kann auf schriftlichen Antrag über das Online-Portal der Stadt Bad Dürkheim ermäßigt werden, wenn das Kind Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket oder aus dem Sozialfonds erhält. Die Bewilligung ist an die Bezugsdauer der Hauptleistung gebunden. Eine Ermäßigung erfolgt frühestens ab Antragsmonat beim Schulträger.

(3) Das Entgelt für die Mittagsverpflegung der Ganzzeitkinder errechnet sich aus der Anzahl der für das Schuljahr festgelegten Verpflegungstage multipliziert mit dem jeweils festgesetzten Sachbezugswert für Mittagessen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Die errechnete monatliche Verpflegungspauschale wird auf den vollen Eurobetrag auf- bzw. abgerundet. Eine Anpassung erfolgt zu Beginn des Schuljahres.

(5) Für die Mittagsverpflegung können Eltern/Personensorgeberechtigte über das Paket Bildung und Teilhabe bei der jeweils zuständigen Behörde Jobcenter/ Kreisverwaltung/Stadtverwaltung) eine Ermäßigung schriftlich beantragen. Besteht kein Anspruch nach dem Bildungs- und Teilhabepaket kann das Entgelt auf schriftlichen Antrag über die Sozialfonds ermäßigt werden.

§ 9 Beginn und Ende der Zahlungspflicht

(1) Die Zahlungspflicht der Entgelte beginnt zum 1. August des laufenden Jahres.

(2) Erfolgt die Aufnahme nach Beginn eines Schuljahres, so reduziert sich das Entgelt um die monatlichen Teilbeträge des bereits im Schuljahr verstrichenen Zeitraums.

(3) Bei einer Aufnahme im laufenden Kalendermonat ist die Gebühr in voller Höhe ab diesem Monat zu entrichten.

(4) Die Entgelte werden jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig. Der Einzug erfolgt in der Regel per Lastschriftmandat.

(5) Die Zahlungspflicht der Entgelte endet zum 31. Juli des darauffolgenden Kalenderjahres.

(6) Erfolgt eine Abmeldung nach den in § 3 Abs. 7 genannten Ausnahmefällen, endet die Zahlungspflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(7) Wird das Entgelt über einen Zeitraum von 2 Monaten unbegründet nicht gezahlt, so kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden.

Die Zahlungspflicht für die geschuldeten Entgelte bleibt bestehen.

§ 10 Ausschlussgründe

(1) Ein Kind kann von der Teilnahme der Betreuenden Grundschule mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:

a) durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht und/oder andere Kinder hierdurch gefährdet sind

b) die Zahlungspflichtigen mit der Zahlung des Beitrages unbegründet zwei Beitragsmonate in Verzug sind

c) die Eltern/Personensorgeberechtigten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und eine Zusammenarbeit nicht möglich ist.

d) der Betreuungsplatz mindestens einen Monat ohne wichtigen Grund von dem Kind nicht in Anspruch genommen wurde

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Schulträger.

§ 11 Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt zum 1. August 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung vom 1. August 2020 außer Kraft.

Bad Dürkheim, den 14.05.2024
gez.: Natalie Bauernschmitt, Bürgermeisterin
Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).

Bad Dürkheim, den 14.05.2024
gez.: Natalie Bauernschmitt, Bürgermeisterin