Titel Logo
Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Förderrichtlinie Stecker-Solar-Anlagen

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Förderung nur so lange erfolgen kann, wie die dafür vorgesehenen Fördermittel noch nicht ausgeschöpft sind. Das Eingangsdatum des Förderantrags bei der Stadtverwaltung ist entscheidend für die Reihenfolge, in der die Förderbescheide bearbeitet und die noch zur Verfügung stehenden Mittel ausgezahlt werden.

1. Gegenstand der Förderung

1.1

Die Stadt Bad Dürkheim gewährt zur Miete wohnenden Bürgerinnen und Bürgern Zuschüsse zum Kauf einer Stecker-Solar-Anlage, soweit

  • das Gebäude, an dem die Stecker-Solar-Anlage montiert werden soll, im Hoheitsbereich der Stadt Bad Dürkheim liegt.

  • das Gebäude, an dem die Stecker-Solar-Anlage montiert werden soll, ausschließlich oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Ferienwohnungen, -häuser oder Wochenendhäuser sind nicht förderfähig.

  • das Gebäude, an dem die Stecker-Solar-Anlage montiert werden soll, zulässigerweise errichtet worden ist.

  • die Wohneinheit, für die eine Stecker-Solar-Anlage beantragt wird, als Erstwohnsitz genutzt wird.

1.2

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Förderung wird nur solange gewährt, wie dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

2. Zuwendungsfähige Einzelmaßnahmen und Höhe der Zuwendung

2.1

Der Kauf einer Stecker-Solar-Anlage wird mit bis zu 50% bezuschusst (siehe auch 2.3).

2.2

Der Kauf einer Stecker-Solar-Anlage mit einer maximalen Gesamtleistung von 2000 W wird bezuschusst.

2.3

Die maximale Förderung für den Kauf einer Stecker-Solar-Anlage beträgt 125 €.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1

Die Antragstellung kann nur einmalig in einem Zeitraum von 10 Jahren personenbezogen pro Haushalt erfolgen.

3.2

Sofern erforderlich, muss bei Antragstellung eine Baugenehmigung zur Montage der Module vorgelegt werden. Notwendig ist dies an denkmalgeschützten Gebäuden und in deren Umgebung.

3.3

Die Montage der Module bzw. der Stecker-Solar-Anlage darf nur an bzw. auf Gebäuden stattfinden.

3.4

Alle zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden gesetzlichen und technischen Anforderungen an die Module bzw. die Anlage und die Montage derselben müssen erfüllt sein. Dazu zählen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung unter anderem:

  • die ordnungsgemäße Installation entsprechend den Vorgaben der VDE

  • eine maximale Wechselrichterleistung von 600 W bzw. 800 W

  • eine maximale Gesamtleistung der Anlage von 2000 W

  • die Meldepflicht der Anlage nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen beim Marktstammdatenregister (und sofern noch verpflichtend beim örtlichen Netzbetreiber)

  • die Regelungen zum Zählertausch

3.5

Die Zustimmung zur Montage einer Stecker-Solar-Anlage muss durch die Eigentümerin bzw. den Eigentümer der Wohnung oder des Hauses und (falls vorhanden) die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt und bei der Antragstellung nachgewiesen werden.

4. Nachweis der Kosten und Auszahlung

4.1

Die aufgewendeten Kosten sind durch Kopien / Scans der Originalrechnungen nachzuweisen.

4.2

Dem Kostennachweis ist ein Foto des Gebäudes mit der montierten Anlage und ein Nachweis über die Eintragung im Marktstammdatenregister beizufügen.

4.3

Dem Förderantrag ist eine Bestätigung des Vermieters bzw. der Vermieterin und (falls vorhanden) der Wohnungseigentümergemeinschaft über das bestehende Mietverhältnis sowie dessen bzw. deren Zustimmung zur Montage einer Stecker-Solar-Anlage an der Wohneinheit beizufügen.

4.4

Die Stadt zahlt den Zuschuss an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller aus, sobald die genaue Berechnung der zuwendungsfähigen Kosten erfolgt ist.

4.5

Sofern Mehrwertsteuer anfällt, zählt diese nur insofern zu den zuwendungsfähigen Kosten, soweit der Zuwendungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Der Antragsteller hat eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Bad Dürkheim, den 15.05.2024
gez.: Natalie Bauernschmitt, Bürgermeisterin