Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinpfalz
Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung
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Flurbereinigung Weisenheim a. Sd. /Lambsheim I Obst
Aktenzeichen: 41278-HA10.3.
Vorzeitige Ausführungsanordnung
gemäß § 63 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
und
Überleitungsbestimmungen
gemäß §§ 62 Abs. 3 und 66 FlurbG
| 1. | Mit Wirkung vom 21.06.2023 wird die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes im Flurbereinigungsverfahren Weisenheim am Sand /Lambsheim I Obst angeordnet. |
| 2. | Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 15.06.2023 bestimmten Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet. |
| Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung. | |
| 3. | Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben. |
Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
| 1. | Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke. |
| 2. | Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über. |
| 3. | Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam. |
| 4. | Soweit der Flurbereinigungsplan noch bestandskräftig geändert wird, wirkt die Änderung auf den in dieser Anordnung festgesetzten Zeitpunkt zurück. |
| 5. | Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. |
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| Deshalb können auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG. |
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| Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. |
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| Die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wird bekannt gemacht. |
| 6. | Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind – soweit sich die Beteiligten nicht einigen können – gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem DLR Rheinpfalz, zu stellen. |
Entsprechend § 62 Abs. 3 FlurbG liegen die Überleitungsbestimmungen einen Monat, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Freinsheim, Bahnhofstraße 12, 67251 Freinsheim während der Dienststunden sowie im Aushang der Ortsgemeinde Weisenheim am Sand zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die vorzeitige Ausführungsanordnung und die Überleitungsbestimmungen können ebenfalls im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/Alle/V41278 unter 4. Bekanntmachungen eingesehen werden.
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2023 (BGBl Nr. 71), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.
Die im Anhörungstermin vom 14.06.2023 und innerhalb der Frist von 2 Wochen nach diesem Termin erhobenen Widersprüche werden der Spruchstelle für Flurbereinigung zur Entscheidung vorgelegt.
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinpfalz als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).
Rechtsgrundlage ist der § 63 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794).
Die formellen Voraussetzungen des § 63 FlurbG zur vorzeitigen Ausführungsanordnung liegen vor.
Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.
Die materiellen Voraussetzungen des § 63 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. Auch für die Belastung der neuen Grundstücke und andere Beurkundungen schafft diese Anordnung die notwendige Rechtssicherheit.
Widerspruchsführern erwachsen durch den Eintritt des neuen Rechtszustandes keine Nachteile. Der Flurbereinigungsplan kann im Rechtsbehelfsverfahren geändert werden. Die Änderungen wirken in rechtlicher Hinsicht auf den in dieser Anordnung festgesetzten Tag zurück (§ 63 Abs. 2 FlurbG).
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim
oder wahlweise bei der
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
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