In der Gemarkung Grethen, Flur 0, Flurstück 944 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am Freitag dem 13.06.2025 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
„Die bestehenden Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.“
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 30. Juni 2025 bis 27. Juli J2025 bei Herrn Ö.b.V.I. Dipl.-Ing. (FH) Gernot Berg, Berliner Straße 47 in 67433 Neustadt an der Weinstraße, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstadt von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://www.oebvi-berg.de/index.php/Bekanntmachungen.html eingesehen werden.
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes |
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| oder |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei Herrn Ö.b.V.I. Dipl.-Ing. (FH) Gernot Berg, Berliner Straße 47 in 67433 Neustadt an der Weinstraße erhoben werden. |
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Herrn Ö.b.V.I. Dipl.-Ing. (FH) Gernot Berg, finden Sie unter https://oebvi-berg.de/index.php/EK.html