Die Stadtverwaltung Bad Dürkheim erlässt aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist und des § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für die Festsetzung der Parkgebühren vom 01. April 2023, zuletzt geändert am 28. März 2023 (GVBl. 2023, S. 77), nach Beratung im Stadtrat am 14.05.2024, folgende Gebührenordnung:
| 1. | Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufes eines Parkscheinautomaten zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. |
| 2. | Zur Gewährleistung der Nutzung öffentlichen Parkraumes durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern und zur Steuerung des Parksuchverkehrs, werden die Gebühren entsprechend dem Wert des Parkraumes in unterschiedlicher Höhe nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 2 bis 4 festgesetzt. |
| 1. | Die Parkraumbewirtschaftung erfolgt in zwei Zonen, der Kernzone und dem übrigen Stadtgebiet. |
| 2. | Die Kernzone (Innenstadtbereich) wird in der Anlage als gelbe Fläche mit gestrichelter Geltungsbereichsgrenze dargestellt. |
| 1. | Die Höhe der Parkgebühren beträgt in der Kernzone 1,20 €/Stunde und im übrigen Stadtgebiet 0,80 €/Stunde. Die Höchstparkdauer beträgt 2 Stunden. Die Gebühren-pflicht besteht montags bis freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr und samstags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Während der übrigen Zeit sowie an Feiertagen ist das Parken gebührenfrei. |
| 2. | Für Elektrofahrzeuge mit entsprechendem Kennzeichen gemäß Elektromobilitätsgesetz (EmoG) ist das Parken auf sämtlichen öffentlichen gebührenpflichtigen Parkplätzen gebührenfrei. Zur Kontrolle der Einhaltung der Höchstparkdauer ist das Auslegen einer Parkscheibe erforderlich. |
| 1. | Stadtplatz/Römerstraße: Die Höchstparkdauer beträgt 45 Minuten. |
| 2. | Bahnhofsvorplatz: Die Gebührenpflicht besteht von montags bis sonntags (auch an Feiertagen) in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Die Höchstparkdauer beträgt 30 Minuten. |
| 3. | Dürkheimer Haus: Die Gebührenpflicht besteht von montags bis sonntags (auch an Feiertagen) in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Die Höchstparkdauer beträgt in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr 6 Stunden. In der Zeit von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr am Folgetag ist die Parkgebühr auf 40 Cent/Stunde (Nachttarif) reduziert. |
| 4. | Wurstmarktplatz: Die Höchstparkdauer ist unbegrenzt. Die Gebührenpflicht besteht von montags bis sonntags (auch an Feiertagen) in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Die Höhe der Parkgebühren staffelt sich wie folgt: 3 € für ein Tagesticket (bis um 9 Uhr des Folgetages), 15 € für ein Monatsticket (Gültigkeit 31 Tage). |
| 5. | Dr.-Kaufmann-Straße (Krankenhaus): Die Gebührenpflicht besteht von montags bis sonntags (auch an Feiertagen) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Die Höchstparkdauer beträgt 3 Stunden. |
Diese Gebührenordnung tritt zum 12.07.2024 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).