Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinpfalz
Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung
Konrad-Adenauer-Str. 35
67433 Neustadt a.d.W.
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Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Erpolzheim (Lpf)
Aktenzeichen: 41086-HA10.3.
I. Anordnung
| 1. | Mit Wirkung vom 30.01.2024 wird die Ausführung des durch Nachtrag 1 geänderten Abwicklungsplanes im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Erpolzheim (Lpf) angeordnet. |
| 2. | Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben. |
Die Ausführung des Abwicklungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
| 1. | Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Abwicklungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke. |
| 2. | Rechte und Pflichten, die durch den Abwicklungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Abwicklungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über. |
| 3. | Die im Abwicklungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam. |
| 4. | Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind – soweit sich die Beteiligten nicht einigen können – gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Rheinpfalz zu stellen. |
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 04.12.2023 (BGBl. I Nr. 344), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Der Abwicklungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.
Im Anhörungstermin vom 07.09.2023 und innerhalb der Frist von 2 Wochen nach diesem Termin wurden keine Widersprüche gegen den Abwicklungsplan erhoben.
Offenbare Unrichtigkeiten gemäß § 132 FlurbG wurden durch Nachtrag 1 berichtigt.
Der durch Nachtrag 1 geänderte Abwicklungsplan ist seit dem 28.12.2023 unanfechtbar.
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DLR Rheinpfalz als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).
Rechtsgrundlage ist der § 61 FlurbG.
Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.
Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.
Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGo sind damit gegeben.
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der Öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,
Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung,
Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD),
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier.
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
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