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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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​​​​​​​Öffentliche Bekanntgabe der Festsetzung der Grundbesitzabgaben

Die Höhe der Grundbesitzabgaben bleibt im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Daher werden durch die Stadtverwaltung Bad Dürkheim im Januar 2024

keine Grundbesitzabgabenbescheide

verschickt.

Gemäß §§ 3 und 5 Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 in Verbindung mit § 122 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) kann für diejenigen Steuerschuldner, die für das aktuelle Haushaltsjahr eine Steuerforderung in gleicher Höhe des Vorjahres zu entrichten haben, die Grundbesitzabgaben durch öffentliche Bekanntgabe festgesetzt werden.

Hiermit werden für diese Steuer- und Beitragsschuldner der Grundbesitzabgaben 2024 die Beträge festgesetzt, die für das Haushaltsjahr 2023 zu entrichten waren:

  • Grundsteuer A / Grundsteuer B
  • Ortskirchensteuer A / Ortskirchensteuer B
  • Landwirtschaftskammerbeitrag
  • Wirtschaftswegebeitrag
  • Deutscher Weinfonds / Absatzförderungsfonds

Für diese Steuerschuldner treten zwei Wochen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe die gleichen Rechtswirkungen ein, die mit der Bekanntgabe eines schriftlichen Steuerbescheides eintreten würden.