Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden
-Schutzbereichbehörde-
Aufrechterhaltung einer Schutzbereichanordnung
Mit Anordnung vom 24. August 1981, BMVg IUD I 6 - Anordnung-Nr.: IV/140/GE wurde ein Gebiet in den Gemeinden Hardenburg und der Gemeinde Kallstadt, Landkreis Dürkheim, Bundesland Rheinland-Pfalz, zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Leistadt erklärt.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 u. 3 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBL I, S. 899), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BGBL I, 2015, S. 706), wird festgestellt, dass die Voraussetzungen der Anordnung noch vorliegen.
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
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-Schutzbereichbehörde-
Moltkering 9
65189 Wiesbaden
erhoben werden.
Der Feststellungsbescheid der Aufrechterhaltung des Schutzbereichs kann beim
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
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Moltkering 9
65189 Wiesbaden
beim
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Zweibrücken
22er Straße 25
66482 Zweibrücken
sowie der
Stadt Bad Dürkheim
Mannheimer Straße 24
67098 Bad Dürkheim
oder der
Verbandsgemeinde Freinsheim
Bahnhofstraße 12
67251 Freinsheim
eingesehen werden.
Die Unterlagen sind den Beteiligten nur bekanntzugeben, soweit sie von dieser Anordnung betroffen sind (§ 2 Abs. 1 Schutzbereichgesetz).