(vom 19.07.2022)
Der Stadtrat der Stadt Bad Dürkheim hat in seiner Sitzung vom 19.07.2022 aufgrund § 24 Gemeindeordnung (GemO), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), § 47 Abs. 4 Landesbauordnung (LBauO), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.09.2021 (GVBl. S. 543), folgende Satzung beschlossen:
| (1) | Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie aufgrund einer Satzung nach § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauherrin oder der Bauherr, wenn die Gemeinde zustimmt, die Verpflichtungen nach § 47 Absätze 1, 2 und 3 LBauO auch durch Zahlung eines Geldbetrags an die Gemeinde nach Maßgabe dieser Satzung erfüllen. Die Stadt wird den Geldbetrag nach Maßgabe des § 47 Abs. 5 LBauO verwenden. |
| (2) | Ein Anspruch des Bauherrn auf Ablösung seiner Stellplatzverpflichtungen besteht nicht. |
| (3) | Im Falle der Ablösung erwirbt der Bauherr durch Zahlung des hierfür festgesetzten Geldbetrages keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen. |
| (1) | Im Hinblick darauf, dass die Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen je nach ihrer Lage in der Innenstadt oder außerhalb dieses Bereiches Kosten in unterschiedlicher Höhe erfordert, werden folgende Gebietszonen festgesetzt: |
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| Zone I | = Innenstadtbereich Bad Dürkheim |
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| Zone II | = übriger Stadtbereich (insbesondere Stadtteile Grethen-Hausen, Hardenburg, Leistadt, Seebach und Ungstein) |
| (1) | Zur Ablösung der Stellplatzverpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 erhebt die Stadt Geldbeträge in Höhe von 60 v.H. der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen (Stellplätze, Garagen, Parkhäuser und Tiefgaragen) einschließlich der Kosten des Grunderwerbs in den jeweiligen Gebietszonen. Die Beträge werden für die einzelnen Gebietszonen wie folgt festgesetzt: |
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| Zone I | 13.000,- Euro Stellplatz |
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| Zone II | 5.000,- Euro Stellplatz |
| (2) | Die Zahlung des Geldbetrags wird mit Abschluss des Ablösevertrages fällig. |
Die Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz oder Garage vom 14.10.1999 außer Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Satzung, falls sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen ist, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gilt, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs.6 Satz 4 GemO).