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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 32/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz

Abt. Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung

Konrad-Adenauer-Str. 35, 67433 Neustadt

Flurbereinigung Bobenheim/Weisenheim a. Bg.

Telefon: 06321/671-0, Telefax: 06321/671-1250

Internet: www.dlr.rlp.de

Aktenzeichen: 41326-HA10.3.

Flurbereinigung Bobenheim/Weisenheim a. Bg.

Ausführungsanordnung

gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

I. Anordnung

  1. Mit Wirkung vom 15.09.2022 wird die Ausführung des durch Nachtrag 2 geänderten Flurbereinigungsplanes im Flurbereinigungsverfahren Bobenheim/Weisenheim a. Bg. angeordnet.
  2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben.

II. Hinweise

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkun­gen:

  1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufge­führten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.
  2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder ab­gelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.
  3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsver­hältnisse wird wirksam.
  4. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die recht­lichen Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom 18.03.2019 (§ 66 FlurbG).
  5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Rheinpfalz zu stellen.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl I Nr. 73, S. 4650), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründung

1. Sachverhalt:

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.

Den im Anhörungstermin vom 02.12.2021 und innerhalb der Frist von 2 Wochen nach diesem Termin erhobenen Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan wurde durch den Nachtrag 1 abgeholfen; die Vergabe des Masselandes wurde im Nachtrag 2 geregelt.

Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).

Rechtsgrundlage ist der § 61 FlurbG.

Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.

Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGo sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem 1. Tag der Öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift erhoben werden beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,

Abt. Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung,

Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD),

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier

einzulegen.

Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.

Hinweis:

Informationspflicht zur Datenschutz-Grundverordnung

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR), die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich. Hinsichtlich der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO sowie der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DS-GVO weisen wir auf unsere Datenschutzerklärung unter www.dlr.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz hin.

Im Auftrag
gez. Knut Bauer, Abteilungsleiter

Weitere Informationen zu diesem Flurbereinigungsverfahren sind im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de Rubrik „Bodenordnungsverfahren“ zu finden.

Ansprechpartner für das Verfahren sind:

Projektleiter Carsten Wiesner, Tel. 06321/671-1203

Sachgebietsleiter Planung und Vermessung

Hans Geymann, Tel. 06321/671-1199

Sachgebietsleiterin Verwaltung

Antoinette Hammel, Tel. 06321/671-1204