Erhebung des Ausgleichsbetrags gemäß § 154 Baugesetzbuch (BauGB)
Nach Abschluss der Sanierung im ehemaligen Sanierungsgebiet Bad Dürkheim – „Schwarzviertel, Insel, Kaiserslauterer Straße " und „Erweiterung Stadtmitte“ hat die Stadt Ausgleichsbeträge nach §154 BauGB zu erheben.
Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Stadt einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.
Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht gemäß § 154 Abs. 2 BauGB aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung nicht durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
Ausgleichbetragspflichtiger ist derjenige, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der städtebaulichen Maßnahme am 31.12.2021 Grundstückseigentümer war.
ist jedem Eigentümer gemäß § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB als Ausgleichsbetragspflichtiger Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse zu geben.
Die im ehemaligen Sanierungsgebiet gelegenen Haushalte erhalten in den nächsten Wochen eine Broschüre zur Stadtsanierung der letzten 30 Jahre.
Interessierte Bürger können die Broschüre an der Bürgerinformation im Rathaus erhalten.