Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum — 7433 Neustadt a.d.W.
— 11.08.2023
DLR Rheinpfalz — Konrad-Adenauer-Str. 35,
Abt. Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung — Tel.: 06321/671-0
Unternehmensflurbereinigung
Dürkheimer Bruch — Telefax: 06321/671-1250
Az.: 41168-HA8.1. — Internet: www.dlr.rlp.de
1. Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von dem vorzeitigen Ausbau der nachfolgend genannten gemeinschaftlichen Anlagen betroffen sind, wird zum Zweck des Ausbaues dieser Anlagen ab dem 04.09.2023 Besitz und Nutzung an den betroffenen Flächen entzogen.
2. Es handelt sich um die in dem gemäß § 41 Abs. 3 FlurbG am 13.07.2022 Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan enthaltenen Wege, Gewässer, Bodenlagerflächen und landespflegerische Anlagen.
Der genaue Verlauf der Wege und Gewässer, die landespflegerischen Anlagen und Bodenlagerflächen, für deren Ausbau die infrage kommenden Grundstücke ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, sind in der Karte, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Anordnung ist, dargestellt.
3. Die Teilnehmergemeinschaft Dürkheimer Bruch wird zum gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewiesen.
4. Folgende Flurstücke sind von dieser vorläufigen Anordnung betroffen:
2980/9, 2980/10, 2980/11, 2982/2, 2982/3, 2993/26, 3021/11, 3021/12, 3053/36, 3054/7, 3054/16, 3054/19, 3054/25, 3055/7, 3055/10, 3055/13, 3055/19, 3056/14, 3056/17, 3056/20, 3056/23, 3056/26, 3056/29, 3056/32, 3056/35, 3056/38, 3056/41, 3056/44, 3056/47, 3056/50, 3057/10, 3057/13, 3057/16, 3057/19, 3057/22, 3057/25, 3057/28, 3057/29, 3057/37, 3058/4, 3302/7, 3303/11, 3303/13, 3303/15, 3303/17, 3303/19, 3303/21, 3303/23, 3303/25, 3303/27, 3304/5, 3304/7, 3304/9, 3305/6, 3305/8, 3305/10, 3305/12, 3336, 3336/3, 3336/4, 3336/7, 3336/10, 3337/2, 3338, 3339, 3340, 3341/2, 3342, 3342/2, 3342/3, 3342/4, 3345/9, 3345/16, 3345/18, 3345/20, 3346, 3347, 3347/2, 3348, 3348/2 und 3357/11
866, 867, 1425, 1426/1, 1428/1, 1429/1, 1430/1, 1430/2, 1431/1, 1431/2, 1432/1, 1432/2, 1433/2, 1434/2, 1435, 1436 und 1437
3338/2, 3339, 3340, 3341, 3361, 3362, 3363, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370, 3371, 3383/1, 3384/1, 3385/2, 3451, 3452, 3453, 3454, 3455, 3547/6 und 3547/7
1622/2, 1623, 1849/23, 2164/4, 2164/5, 2164/6, 2164/7, 2164/8, 2164/9, 2167, 2168, 2168/2, 2168/3, 2169, 2170/3, 2171, 2172, 2172/2, 2172/3, 2173, 2173/2, 2173/3, 2174, 2174/2, 2175, 2176, 2176/2, 2177, 2177/2, 2178/2, 2179, 2180, 2181, 2181/2, 2181/3, 2184/3, 2185, 2186, 2188, 2189, 2189/2, 2190/1, 2190/3, 2230/4, 2231/4, 2231/6, 2244/5, 2244/6, 2244/9, und 2245/3
Eine Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile kann nur in Härtefällen auf Antrag gewährt werden.
Soweit die Teilnehmergemeinschaft über Flächen aus dem Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG verfügt, können in besonderen Härtefällen auf Antrag Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2023 (BGBl Nr. 71), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
1. Die Flächen sind in einer Karte farbig dargestellt (rot = dauerhafte Inanspruchnahme, rot schraffiert = temporäre Inanspruchnahme).
2. Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Bewirtschafter werden darauf hingewiesen, dass sie für beantragte Prämien im Rahmen der Agrarförderung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr ihre Flächennachweise um die jeweiligen Flurstücke entsprechend korrigieren und unverzüglich der zuständigen Bewilligungsbehörde mitteilen (siehe § 3 Abs. 1 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037)).
3. Die Karte sowie ein Abdruck dieser Anordnung liegen ab sofort 1 Monat lang bei der
Stadtverwaltung Bad Dürkheim, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim,
Verbandsgemeindeverwaltung Freinsheim, Bahnhofstraße 12, 67251 Freinsheim,
Verbandsgemeindeverwaltung Maxdorf, Hauptstraße 79, 67133 Maxdorf
beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz, Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung, Konrad-Adenauer-Straße 35 (Zimmer Nr. 12) jeweils während der allgemeinen Dienstzeit
sowie zusätzlich bei dem Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Herrn Jan Eymael, Pfeffingen 2, 67098 Bad Dürkheim (nach vorheriger Rücksprache) zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die vorläufige Anordnung und die zugehörige Karte können ebenfalls im Internet unter „www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/Alle/V41168“ eingesehen werden.
Das Flurbereinigungsverfahren Dürkheimer Bruch wurde durch Beschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinpfalz vom 20.07.2015 angeordnet. Die Anordnung ist für sofort vollziehbar erklärt worden.
Der im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellte und mit den Trägern öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörterte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 18.10.2022 durch die Obere Flurbereinigungsbehörde festgestellt. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
Der Vorstand wurde zu den vorgesehenen Regelungen gehört.
Der Verwaltungsakt wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinpfalz als zuständige Behörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorläufigen Anordnung ist § 36 des FlurbG.
Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt.
Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
Zur Erreichung der Ziele der Flurbereinigung und zur Vorbereitung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist es notwendig, die gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gewässer und landespflegerische Anlagen) teilweise vorweg auszubauen bzw. herzustellen. Mit dem Ausbau soll insbesondere erreicht werden, dass unmittelbar nach der Besitzeinweisung die neuen Grundstücke ohne Inanspruchnahme der Grundstücke anderer Beteiligter erreicht werden und die Wirkungen der Anlagen sich frühzeitig entfalten können.
Die Vermarkung und Vermessung der endgültigen Grenzen der gemeinschaftlichen und der öffentlichen Anlagen ist wirtschaftlich nur möglich, wenn die Anlagen vorweg ausgebaut sind. Diese bilden den Rahmen der für die Landabfindung der Teilnehmer verbleibenden Blockflächen. Die planerischen Vorgaben für einen zeitgerechten Verfahrensfortgang unterstreichen die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahmen.
Die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr bereitgestellten öffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus.
Die Ermessensentscheidung, wann ein vorübergehender Nachteil als Härtefall zu entschädigen ist, wird nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft getroffen. Bei der Entscheidung über Einzelanträge stellt das DLR auf die betrieblichen Verhältnisse der Betroffenen unter Abwägung mit den Interessen der Teilnehmergemeinschaft ab.
Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da der vorzeitige Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen der besseren und schnelleren Erreichung der neuen Grundstücke dient und somit eine erhebliche Erleichterung in der Bewirtschaftung zur Folge hat.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2023 (BGBl Nr. 71) sind damit gegeben.
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,
Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung,
Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter
www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.