Titel Logo
Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 33/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

gem. § 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Weinbergschutz in der Stadt Bad Dürkheim vom 30.8.2001

Durchführung des Weinbergschutzes in der Stadt Bad Dürkheim

Die Stadt Bad Dürkheim führt keinen Weinbergschutz mit eigenem Personal durch. Im Hoheitsgebiet der Stadt Bad Dürkheim wird der Schutz der Weinberge vor Starenfraß von den Winzern in Eigenregie durchgeführt. Die örtlichen Weinbauvereine übernehmen stellvertretend für die Winzer die Organisation des Starenschutzes.

Der Weinbergschutz erfolgt durch sog. Schallgeber sowie durch von den Weinbauvereinen eingesetzte Weinbergshüter.

Geräte zur akustischen Starenabwehr, die zu erheblichen Lärmbelästigungen für die Anwohner führen können, bedürfen gemäß Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz einer behördlichen Erlaubnis. Für Geräte, deren kürzeste Entfernung zur nächsten Wohnbebauung über 1.000 m beträgt, ist im Regelfall keine Erlaubnis erforderlich, da von ihnen wegen der großen Entfernung keine erhebliche Belästigung ausgehen dürfte.

Für Geräte, deren Standort weniger als 1.000 m zur nächsten Wohnbebauung liegt, ist eine Erlaubnis erforderlich. Die Weinbauvereine, die solche Anlagen selbst betreiben wollen, beantragen diese Erlaubnis bei der Stadtverwaltung Bad Dürkheim, Fachbereich 3, Bürgerdienste und soziale Einrichtungen – Sachgebiet 3.1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim mit Hilfe eines einseitigen Antragsformulars.

Telefonische Anfragen können Sie gerne an Frau Umlauff unter der Telefonnummer 06322/935-3130 richten.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn - abhängig von der Schusshäufigkeit und der Art der Wohnbebauung sowie ggf. unter Berücksichtigung besonderer Geländeverhältnisse - bestimmte Mindestabstände eingehalten werden. Diese wurden auf Landesebene als Richtwerte abgestimmt. Die Gemeindeverwaltung prüft die Erlaubnisfähigkeit anhand der Angaben des Antragstellers.

Der Betrieb erlaubnispflichtiger Geräte ohne die erforderliche Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die Schallgeber werden so aufgestellt, dass die vorgeschriebenen Mindestabstände zur Wohnbebauung eingehalten werden. Diese betragen:

Die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes sind einzuhalten.

In Bereichen, in denen Schallgeber auf Grund der oben einzuhaltenden Mindestabstände zur Wohnbebauung nicht zugelassen sind, in besonders gefährdeten sonstigen Gebieten sowie bei besonders starkem Stareneinflug haben die Eigentümer bzw. die Pächter der betroffenen Weinberge zusätzlich eigene Maßnahmen zum Schutz ihrer Weinberge zu ergreifen.

Der Beginn des Weinbergschutzes 2024 wird für das gesamte Hoheitsgebiet der Stadt Bad Dürkheim auf den 26. August 2024 festgesetzt.

Das Ende des Weinbergschutzes im Hoheitsgebiet der Stadt Bad Dürkheim wird rechtzeitig durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bad Dürkheim bekannt gegeben.

Nach dem von der Stadt bekannt gegebenen Ende des Weinbergschutzes haben die Eigentümer bzw. die Pächter der betroffenen Weinberge selbst für ausreichenden Schutz zu sorgen und ggfls. die notwendigen Genehmigungen einzuholen.

Bad Dürkheim, den 6. August 2024
gez. i.V. Gerd Ester, Beigeordneter