Die Stadtverwaltung Bad Dürkheim als örtliche Ordnungsbehörde erlässt auf Grund der §§ 1, 43, 48, 75, 88, 89, 90 und 91 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in Verbindung mit der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in Verbindung mit den §§ 68 und 70 Gewerbeordnung (GewO) in den jeweils gültigen Fassungen folgende Gefahrenabwehrverordnung:
Der Dürkheimer Wurstmarkt findet alljährlich auf dem in § 2 definierten Wurstmarkt-bereich um den zweiten und dritten Sonntag im September statt. Er beginnt freitags vor dem zweiten Sonntag im September und endet Montagnacht nach dem dritten Sonntag.
1 | Wurstmarktbereich ist der Wurstmarktplatz, Große Allee, Schloßgartenstraße, Sankt-Michaels-Allee und die Kurbrunnenstraße (ab Hausnummer 7). |
Siehe Anlage 1 (Karte)
2 | Der Verkauf von Waren aller Art, die Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, das Aufsuchen von Bestellungen und das Anbieten von unterhaltenden Tätigkeiten im Wurstmarktbereich ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadtverwaltung gestattet. |
| 1 | Die Sperrzone umfasst folgende Straßen und öffentliche Flächen: |
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| Parkplatz an der Leistadter Straße, Michelsbergstraße, Sachsenhütter Straße, In der Silz, Landesstraße 517 bis zur Höhe des Parkplatzes an der Leistadter Straße, (alte) Leistadter Straße, Weinstraße Nord, Kurbrunnenstraße, Kurpark, Mühlgasse, Salinenstraße, Schlossplatz, Römerplatz, Stadtplatz, Ludwigsplatz, Kurgartenstraße, Bahnhofsvorplatz, Mannheimer Straße, Gutleutstraße einschließlich der angrenzenden Parkflächen, Dr.-Kaufmann-Straße. |
| 2 | Der Verkauf von Waren aller Art, die Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, das Aufsuchen von Bestellungen, das Anbieten von unterhaltenden Tätigkeiten sowie jegliche Werbung auf oder unmittelbar an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind ohne schriftliche Genehmigung der Stadtverwaltung Bad Dürkheim in der Sperrzone verboten. |
Im Wurstmarktbereich und in der Sperrzone können Kontrollstellen eingerichtet werden, an denen Personen und deren Gegenstände, die sie mitführen, insbesondere Rücksäcke und Taschen, durchsucht werden können.
| 1 | In der Sperrzone ist es verboten, alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt über 15 Volumenprozent oder branntweinhaltige Getränke mitzuführen und/oder zu verzehren. |
| 2 | Dies gilt nicht für Getränke, die an den zugelassenen Ausschankstellen erworben wurden. |
| 1 | Im Wurstmarktbereich und in der Sperrzone ist das Mitführen nachfolgend aufgeführter gefährlicher Gegenstände verboten: |
| 1.1 | Waffen |
| 1.2 | Spielzeugwaffen, die von echten Waffen nicht zu unterscheiden sind, sowie Wasserpistolen aller Art |
| 1.3 | Wurf-, Fahrten- und Schlachtermessern sowie sonstige Gebrauchsmesser mit einer Klingenlänge über 12 cm. Hiervon ausgenommen ist die Nutzung von Gebrauchsmessern an Essensausgabeständen. |
| 1.4 | Reizstoffsprühgeräte |
| 1.5 | Elektroschockgeräte |
| 1.6 | Feuerwerkskörper und pyrotechnische Artikel |
| 2 | Das Entzünden von offenen Feuern ist untersagt. |
| 3 | Betteln in jeder Form und Handlesen im Umhergehen ist verboten. |
| 4 | Die Ordnungsbehörde kann Ausnahmen zu den in § 6 genannten Verboten zulassen. |
| 1 | Ordnungswidrig im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
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| 1. entgegen § 2 Absatz 2 im Wurstmarktbereich ohne schriftlicher Genehmigung der Stadtverwaltung Bad Dürkheim Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten anbietet. |
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| 2. entgegen § 3 Absatz 1 in der Sperrzone ohne schriftlicher Genehmigung der Stadtverwaltung Bad Dürkheim Ausschank von Getränken, Handel oder Werbung betreibt, Musikaufführungen veranstaltet oder unterhaltende Tätigkeiten anbietet. |
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| 3. entgegen § 5 Absatz 1 in der Sperrzone alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt über 15 Volumenprozent oder branntweinhaltige Getränke mitgeführt und/oder verzehrt. |
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| 4. entgegen § 6 Absatz 1 einen oder mehrere in § 6 Absatz 1 aufgeführten gefährlichen Gegenstände mitführt. |
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| 5. entgegen § 6 Absatz 2 offene Feuer entzündet. |
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| 6. entgegen § 6 Absatz 3 bettelt oder im Umhergehen Handlesen betreibt. |
| 2 | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000 EURO geahndet werden. |
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt jährlich freitags vor dem zweiten Sonntag im September in Kraft und gilt bis einen Tag nach Wurstmarktende.