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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 35/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung

zum geordneten Ablauf des
Literarischen Frühschoppens auf dem
Dürkheimer Wurstmarkt 2024

Aufgrund der §§ 1, 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG), sowie § 14 des Landesimmissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LImSchG) i.V.m. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 61 ff. des Landesverwaltungs-vollstreckungsgesetz (LVwVG) sowie § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Stadtverwaltung Bad Dürkheim folgende

Allgemeinverfügung:

1.

Anlässlich der Großveranstaltung Dürkheimer Wurstmarkt wird für die Einzelveranstaltung „Literarischer Frühschoppen“ am 09.09.2024 in der Zeit von 02:00 bis 13:30 Uhr im Wurstmarktbereich (Wurstmarktplatz, Große Allee, Sankt-Michaels-Allee und Kurbrunnenstraße ab Hausnummer 28)

1.1

das Mitführen nachfolgender Sachen und Gegenstände untersagt:

a.

Sperrige Gegenstände, hierunter fallen insbesondere Bollerwägen, (Fahrrad-) Anhänger, Sackkarren, Weinsteigen, Bierkisten, Sitzmöbel und sonstige Gegenstände, die als Sitzgelegenheiten genutzt werden können,

b.

mittlere und größere Taschen sowie Rucksäcke, welche das Maß von 21 cm x 13 cm x 34 cm (in etwa DIN A 4 Format) überschreiten.

Von Buchstabe 1a dieser Verfügung sind die Beschicker zum Zwecke des Betriebs der zugelassenen Verkaufsstellen ausgenommen.

1.2

der Betrieb elektrischer und elektronischer Tongeräte, hierzu zählen insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte, untersagt.

Von diesem Verbot sind die durch den Veranstalter beauftragten Personen zur Durchführung des genehmigten Veranstaltungsprogramms ausgenommen.

2.

Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, mit der Folge, dass eingelegte Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben.

3.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1.1 und 1.2 diese Verfügung wird als Zwangsmittel der unmittelbare Zwang angedroht. Gleichzeitig behält sich die Stadtverwaltung Bad Dürkheim die Einziehung der in Ziffer 1.1 und 1.2 genannten Sachen und Gegenstände im Wege der gebührenpflichtigen Sicherstellung vor.

Begründung:

Der Dürkheimer Wurstmarkt findet als kommunale Großveranstaltung jeweils am zweiten und dritten Wochenende im September auf dem Wurstmarktplatz in Bad Dürkheim statt und zieht über die Veranstaltungsdauer von zwei Wochen ca. 600.000 Besucherinnen und Besuchern an.

Traditionell wird jeweils am ersten Wurstmarktmontag der „Literarische Frühschoppen“ als Einzelveranstaltung des Dürkheimer Wurstmarktes auf dem Veranstaltungsgelände im Bereich der Weinausschankstellen, den „Schubkarchständen“, abgehalten. Seit vielen Jahren pilgern Besucherinnen und Besucher bereits in den frühen Morgenstunden auf das noch nicht betriebene Veranstaltungsgelände und lassen sich im Bereich der Schubkarchstände auf den dortigen Sitzgelegenheiten (im Boden eingelassene Bänke und Tische) nieder. Dies dient neben einem geselligen Zusammensein auch dem Ergattern der begehrtesten Sitzplätze, um das später beginnende Programm des „Literarischen Frühschoppens“ bestmöglich verfolgen zu können. Das Abwarten des Veranstaltungsbeginns wird regelmäßig durch den Konsum von selbst mitgebrachtem Alkoholika sowie Verzehr diverser Speisen (zumeist kalte Brotzeit) verbracht. Sowohl das nächtliche Ansitzen vor Veranstaltungsbeginn als auch die Veranstaltung selbst genießen überregionale Reichweite, sodass diese durch eine hohe Besucherzahl und hiermit verbundenen, teils hohen Personendichten auf einem begrenzten Raum wirken.

Sowohl der Veranstalter einschließlich seinem Veranstaltungsordnungsdienst, als auch die Sicherheitsbehörden haben festgestellt, dass seit einigen Jahren immer mehr Gegenstände durch die Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltung im Veranstaltungsbereich mitgeführt werden. Es ist festzustellen, dass es einzelnen Besucherinnen und Besuchern offenbar nicht mehr ausreicht, persönliche Habe in begrenztem Umfang - hierunter auch Proviant in angemessen Umfang - mitzuführen. Vielmehr ist zu erkennen, dass sich die Besucherinnen und Besucher regelrecht in der Menge und Größe mitgebrachter Gegenstände überbieten. Hierunter befanden sich die nunmehr durch Ziffer 1.1 dieser Verfügung verbotenen Bollerwägen, (Fahrrad-) Anhänger, Sackkarren, Weinsteigen, große Taschen und Rücksäcke sowie sonstige Transportbehältnisse, Bierkisten, Sitzmöbel (Campingstühle, Biertischgarnituren u. ä.) sowie zu Sitzgelegenheiten umfunktionierten Gegenstände. Von der Nutzung dieser Sachen und Gegenstände ausgehend, musste festgestellt werden, dass diese den begrenzt zur Verfügung stehenden Veranstaltungsraum weiter einschränkten.

Zum einen wurden wichtige Bewegungsflächen, zum anderen auch Flächen für Flucht und Rettung verengt bzw. zugestellt. Aus einer solchen Einschränkung von Bewegungs-, Flucht- und Rettungsflächen resultieren Gefahren für die hohen Schutzgüter, Leib, Leben und Gesundheit der sich dort befindlichen Personen und stellen damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Insbesondere können Personenströme bei einem außerordentlichen Vorkommnis nicht ungehindert abfließen, Rettungsmittel nicht ungehindert herannahen und die für ihre Zwecke benötigten Flächen in Anspruch nehmen.

Das Verbot, die in Ziffer 1.1 dieser Verfügung genannten Sachen und Gegenstände mitzuführen, wird auf § 9 Abs. 1 POG gestützt. Demgemäß können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Zur Sicherstellung eines geordneten Veranstaltungsablaufs hat die Stadtverwaltung Bad Dürkheim als Veranstalter bereits seit dem Jahre 2022 veranlasst, dass durch die Beschicker der Veranstaltung, Wein- / und Getränkekisten sicher zu verwahren sind, nachdem diese durch Besucher anlässlich des Literarischen Frühschoppens als Sitzgelegenheiten zweckentfremdet und ein Durchkommen für Rettungskräfte erschwert hatten.

Hierneben ist seit einigen Jahren vermehrt festzustellen, dass es ausgehend von der Nutzung von elektrischen und elektronischen Tongeräten sowohl zu Störungen der gesetzlichen Nachtruhe und des später beginnenden Veranstaltungsbetriebs, als auch hieraus resultierenden Streitigkeiten kommt. Gemäß den Beobachtungen des Veranstalters sowie der eingesetzten Sicherheitskräfte war anlässlich der vergangenen Veranstaltungen vermehrt festzustellen, dass bereits noch während der Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr (siehe § 4 Abs. LImSchG) Bluetooth- und andere Lautsprecher in einer derartigen Lautstärke betrieben wurden, dass unbeteiligte Dritte, hier u.a. auch die anliegende Nachbarschaft, nicht nur unerheblich belästigt werden konnte. Daneben ergibt sich in Kombination mit dem bereits in den frühen Morgenstunden stattfindendem Alkoholkonsum bereits sehr frühzeitig am Tage eine ausgelassene Partystimmung, welche zu teils exzessivem Alkoholkonsum und deren unerwünschten Begleiterscheinungen beiträgt bzw. diese zumindest fördert. Ein Großteil der Besucher sieht eine individuale Beschallung durch einzelne nicht als geboten an, sodass es ausgehend vom Betreib der Tongeräte zu Streitigkeiten kommen kann. In der Vergangenheit war bereits festzustellen, dass aufgrund des erhöhtem Alkoholkonsums Bluetoothboxen im laufenden Veranstaltungsgeschehen in Betrieb genommen wurden, da der Veranstaltungsprogrammpunkt „Mundartvortrag“ nicht gefiel. In Folge kam es zu derartigen Streitigkeiten zwischen Festbesuchern, dass ein Tätigwerden des Kommunalen Vollzugsdienstes erforderlich wurde.

Neben den zuvor beschriebenen Störungen, soll auch sichergestellt werden, dass Besucher über die vorhandenen Beschallungsanlagen des Veranstalters mittels Sicherheitsdurchsagen erreicht werden können. Eine Individualbeschallung wird dies im Bedarfsfall zumindest erschweren.

Gemäß § 6 LImSchG dürfen Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht unerheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.

§ 14 LImSchG ermächtigt die zuständigen Behörden Regelungen im Einzelfall zu erlassen. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Störungen sieht es die Stadtverwaltung Bad Dürkheim als erforderlich an, den Betrieb von Tongeräten für die Einzelveranstaltung zu untersagen.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. In Ansehung der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter, insbesondere Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Besuchern, Ordnungskräften und Dritten, muss gesichert sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch bei Einlegung von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt werden können. Dem gegenüber steht das in der Abwägung geringer einzuschätzende Interesse der Besucherinnen und Besucher, uneingeschränkt persönliche Habe in den Veranstaltungsbereich verbringen bzw. mitführen zu können, als auch individuell Tongeräte auf einer öffentlichen Veranstaltung zu betreiben. Diese Interessen müssen indes hinter dem Interesse am Schutz der oben genannten hochwertigen Rechtsgüter zurücktreten.

Zur Durchsetzung der Verbote ist es geboten und angemessen, unmittelbaren Zwang anzuwenden, insofern sich Personen weigern, die in Ziffer 1.1 genannten Sachen und Gegenstände aus dem Verbotsbereich zu verbringen bzw. Tongeräte gemäß § 2 dieser Verfügung abzustellen. Die Androhung stützt sich auf §§ 61, 62, 65, 66 LVwVG.

Zudem behält sich die Stadtverwaltung Bad Dürkheim vor, die in Ziffer 1.1 genannten Sachen und Gegenstände bzw. in Ziffer 1.2 genannten Tongeräte gemäß § 22 POG kostenpflichtig sicherzustellen und im Anschluss zu verwahren. Wir weisen darauf hin, dass die Sicherstellung, sofern eine freiwillige Herausgabe nicht erfolgt, ebenfalls im Wege der Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgeführt wird.

Im Übrigen stellt die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung gemäß § 14 LImSchG (Ziffer 1.2 dieser Verfügung) eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 10 LImSchG dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann (§ 13 Absatz 2 LImSchG). Demgemäß stellt die Stadtverwaltung Bad Dürkheim die spätere Einleitung eines Bußgeldverfahrens in Aussicht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe/Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bad Dürkheim, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim – Kreisrechtsausschuss -, Philipp-Fauth-Str. 11, 67098 Bad Dürkheim eingelegt wird.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, hat ein etwaiger Widerspruch keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung). Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag durch das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.W., die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederhergestellt werden.

Stadtverwaltung
Bad Dürkheim, den 27.08.2024
gez.: Natalie Bauernschmitt, Bürgermeisterin