Am Sonntag, dem 24.09.2023, wird über den am 27.07.2023 bekannt gemachten Gegenstand des Bürgerentscheids abgestimmt. Die Abstimmungsfrage lautet:
„Soll die Umbenennung der Karl-Räder-Allee, der Philipp-Fauth-Straße und der Maler-Ernst-Straße unterbleiben?“
Die Abstimmungshandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.
Die Stadt Bad Dürkheim ist in 10 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:
Abstimmungsbezirk 101: Mitte (Rathaus)
Abstimmungsraum: Rathaus Bürgerbüro, Mannheimer Str. 24
Abstimmungsbezirk 105: Ost I (Salierschule)
Abstimmungsraum: Salierschule, Mehrzwecksaal, Wellsring 182
Abstimmungsbezirk 107: Süd (Limburgschule)
Abstimmungsraum: Limburgschule, Friedelsheimer Str. 18
Abstimmungsbezirk 109: Nordwest (Dürkheimer Haus)
Abstimmungsraum: Dürkheimer Haus, Kaiserslauterer Str. 1
Abstimmungsbezirk 111: West (V-O-S)
Abstimmungsraum: Valentin-Ostertag-Schule, Gymnastikhalle, Eduard-Jost-Str. 24
Abstimmungsbezirk 202: Seebach
Abstimmungsraum: Seebacher Haus, Dorfplatz 5
Abstimmungsbezirk 301: Grethen
Abstimmungsraum: Grundschule Grethen, Turnhalle, Bgm.-Gropp-Str. 69
Abstimmungsbezirk 401: Hardenburg
Abstimmungsraum: Hardenburger Haus, Kaiserslauterer Straße 349
Abstimmungsbezirk 501: Leistadt
Abstimmungsraum: Ev. Gemeindehaus, Waldstraße 54
Abstimmungsbezirk 601: Ungstein
Abstimmungsraum: Ungsteiner Haus, Kirchstr. 22
Stimmberechtigt ist, wer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
Wer nicht brieflich abstimmt, kann nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, der in der Benachrichtigung angegeben ist. Zur Abstimmung soll die Benachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.
Stimmberechtigte, die nicht in ihrem Abstimmungsraum wählen wollen, können noch bis
Freitag, den 22.09.2023, 18.00 Uhr,
bei der Stadtverwaltung Bad Dürkheim einen Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragen.
Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Abstimmungsraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Stimmberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Abstimmungsverzeichnis nachgetragen worden sind, noch einen Abstimmungsschein von Amts wegen erhalten haben.
Die Stimmberechtigten erhalten einen Stimmzettel mit dem Text der zu entscheidenden Angelegenheit in der Form einer Frage. Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie die Frage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantworten. Zusätze der Stimmberechtigen auf dem Stimmzettel sind unzulässig.
Abstimmungshandlung und Ermittlung des Ergebnisses des Bürgerentscheids sind öffentlich.