In der Gemarkung Bad Dürkheim, Flur 0, Flurstücke 2794/2, 2795, 2795/3, 2795/4, 2796/2, 2796/3, 2797-2799, 2799/2, 2799/3, 2800, 2800/2, 2800/4, 2800/5, 2801, 2801/2, 2801/3, 2802, 2802/19, 2802/20, 3139/9, 4390/31 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 21.09.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die bestehenden Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1, Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 09.10.2023 bis 10.11.2023 bei Dipl.-Ing. H.-J. Weiß, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Mecklenburger Weg 9, 76726 Germersheim ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 9 bis 16 Uhr, Freitag von 9 bis 14 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://www.vermessung-weiss.de/index.html#oeffentliche-bekanntmachungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. H.-J. Weiß, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Mecklenburger Weg 9, 76726 Germersheim erhoben werden. |
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Dipl.-Ing. H.-J. Weiß, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Mecklenburger Weg 9, 76726 Germersheim finden Sie unter https://www.vermessung-weiss.de/datenschutz.html.