Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gern. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Folgendes bekannt:
Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Pfalzmuseum für Naturkunde, Pollichia Museum vom 24.03.2025 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gern. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBI. S. 21), die nachfolgende Neufassung (3. Änderung) der Verbandsordnung fest:
Die Verbandsordnunq des Zweckverbandes Pfalzmuseum für Naturkunde, Pollichia Museum erhält die folgende Fassung:
Der Bezirksverband Pfalz, die Stadt Bad Dürkheim, der Landkreis Bad Dürkheim, der Landkreis Kusel und der Pollichia-Verein für Naturschutz, Naturforschung und Umweltbildung e. V. - im Folgenden Pollichia genannt -
gründen zur Sicherung, Darstellung und wissenschaftlichen Auswertung von naturkundlichen Funden und Sammlungen im Pfalzmuseum für Naturkunde, Pollichia-Museum, Bad Dürkheim, sowie im Urweltmuseum Geoskop, Zweigniederlassung auf der Burg Lichtenberg bei Kusel, einen Zweckverband auf der Basis einer gedeihlichen und übereinstimmenden partnerschaftlichen Zusammenarbeit.
| 1. | Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Pfalzmuseum für Naturkunde, Pollichia-Museum“. |
| 2. | Der Zweckverband hat seinen Sitz in Bad Dürkheim, Hermann-Schäfer-Str. 17. |
| 3. | Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, Förderung von Kunst und Kultur § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO. |
| 1. | Der Zweckverband betreibt in der ehemaligen Herzogmühle in Bad Dürkheim das Pfalzmuseum für Naturkunde, Pollichia-Museum, sowie auf der Burg Lichtenberg, Kusel, das Urweltmuseum Geoskop als Zweigniederlassung. |
| 2. | Satzungszweck ist die Sicherung, Verwaltung, Aufarbeitung, Darstellung, Erforschung, Auswertung und Zugänglichmachung von naturkundlichen Funden und Sammlungen (Objekte aus der Geologie, Mineralogie, Paläontologie, Zoologie, Botanik, Klimakunde sowie Landespflege) sowie der Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes und der Kunst und Kultur. |
| Hierfür stellt die Pollichia dem Zweckverband ihre Sammlungen für Ausstellungen und wissenschaftliche Arbeiten zur Verfügung. Die Sammlungen bleiben im Eigentum des Vereins. Gleiches gilt für der Pollichia neu zugehende Sammlungsstücke. |
| 3. | Neben der ständigen Ausstellung werden Wechselausstellungen, Vorträge, Lesungen, Führungen und sonstige Sonderveranstaltungen durchgeführt. |
| 4. | Das Pfalzmuseum für Naturkunde dient gleichzeitig als naturkundliches Informationszentrum für den deutschen Teil des grenzüberschreitenden Biosphärenreservates Pfälzerwald/ Nordvogesen. |
| 5. | Das Urweltmuseum Geoskop führt eigenständig geologisch-paläontologische Grabungen durch. |
Verbandsmitglieder sind:
| a) | der Bezirksverband Pfalz, |
| b) | die Stadt Bad Dürkheim, |
| c) | der Landkreis Bad Dürkheim, |
| d) | der Landkreis Kusel und |
| e) | der Verein für Naturschutz, Naturforschung und Umweltbildung, Pollichia e.V., Bad Dürkheim. |
Organe des Zweckverbandes sind:
| a) | die Verbandsversammlung, |
| b) | die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher. |
| 1. | Die Verbandsversammlung besteht aus: | |
| a) | 11 vom Bezirksverband Pfalz zu benennenden Mitgliedern, |
| b) | 3 von der Stadt Bad Dürkheim zu benennenden Mitgliedern, |
| c) | 2 vom Landkreis Bad Dürkheim zu benennenden Mitgliedern, |
| d) | 3 vom Landkreis Kusel zu benennenden Mitgliedern, |
| e) | 3 vom Verein für Naturschutz, Naturforschung und Umweltbildung, Pollichia e. V., zu benennenden Mitgliedern. |
| In der Anzahl der Mitglieder ist beim Bezirksverband die / der Bezirkstagsvorsitzende, bei der Stadt Bad Dürkheim die Bürgermeisterin / der Bürgermeister und bei den Landkreisen die Landrätin / der Landrat als geborenes Mitglied in der Mitgliederzahl enthalten. | |
| 2. | Mit Beendigung der jeweiligen Wahlperiode ihrer kommunalen Gremien scheiden die vom Bezirkstag, den Kreistagen der Landkreise Bad Dürkheim und Kusel sowie dem Stadtrat der Stadt Bad Dürkheim benannten Mitglieder aus der Verbandsversammlung aus. | |
| 3. | Scheiden Mitglieder der Verbandsversammlung aus der jeweiligen Vertretungskörperschaft beziehungsweise der Pollichia aus, so endet auch ihre Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung. Ein neues Mitglied ist von der jeweiligen Vertretungskörperschaft oder der Pollichia zu benennen. | |
| 4. | Bedienstete des Pfalzmuseums für Naturkunde können keine Mitglieder der Verbandsversammlung sein. | |
| 5. | Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes nach den gemeinderechtlichen Bestimmungen, deren Festlegung durch Beschluss der Verbandsversammlung erfolgt. | |
| 6. | Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Die Stimmen der Zweckverbandsmitglieder können nur einheitlich abgegeben werden. | |
| 1. | Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbands, soweit nicht die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher kraft Gesetzes zuständig ist oder die Verbandsversammlung dem jeweiligen Organ bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen hat. Gem. § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) finden die Vorschriften der Gemeindeordnung Anwendung. | ||
| 2. | Insbesondere obliegen der Verbandsversammlung: | ||
| a) | die Erstellung und Änderung der Verbandsordnung, | |
| b) | die Wahl der Verbandsvorsteherin / des Verbandsvorstehers und von zwei stellvertretenden Personen, | |
| c) | der Erlass von Satzungen, | |
| d) | der Erlass der Geschäftsordnung, | |
| e) | der Erlass der Haushaltssatzung und Feststellung des Haushalts- und Stellenplanes, | |
| f) | die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und die Bestellung von Sicherheiten, | |
| g) | die Feststellung der Jahresrechnung und die Erteilung der Entlastung, | |
| h) | die Zustimmung zu Personalentscheidungen für: | |
|
| 1. | die Ernennung der Beamtinnen und Beamten ab dem dritten Einstiegsamt sowie die Entlassung der Beamten ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen, |
|
| 2. | die Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmern sowie die Kündigung gegen deren Willen, |
|
| 3. | Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns, |
| i) | die Auflösung des Zweckverbandes, | |
| j) | die Auflösung des Museums in Bad Dürkheim oder der Außenstelle auf der Burg Lichtenberg, | |
| k) | die Aufnahme weiterer Zweckverbandsmitglieder, | |
| l) | die Zustimmung zum Ausscheiden eines Zweckverbandsmitglieds, | |
| m) | alle Angelegenheiten, welche die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher der Zweckverbandsversammlung unterbreitet, | |
| n) | Verabschiedung des jährlichen Arbeitsprogramms. | |
| 1. | Die Verbandsversammlung ist von der Verbandsvorsteherin / dem Verbandsvorsteher bei Bedarf, jährlich aber mindestens einmal, unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen. |
| 2. | Die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher muss außerdem die Verbandsversammlung einberufen, wenn dies ein Viertel der Vertreterinnen/ Vertreter der Verbandsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragt. |
| 3. | Zwischen der Einladung und der Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. |
| 4. | Über Beratungsgegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann bei Dringlichkeit ein Beschluss gefasst werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Vertreterinnen/ Vertreter der Verbandsmitglieder zustimmen. Das Gleiche gilt für die Absetzung eines Beratungsgegenstands von der Tagesordnung. |
| 1. | Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. |
| 2. | Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit. |
| 3. | Beschlüsse gemäß § 6 Nr. 2 Buchstabe k und I müssen einstimmig gefasst werden. |
| 1. | Die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher sowie zwei stellvertretende Personen werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt. |
| 2. | Die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher und die stellvertretenden Personen sind ehrenamtlich tätig. |
| 3. | Die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter. Die Festlegung der Aufwandsentschädigung erfolgt durch Beschluss der Verbandsversammlung. |
Die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher leitet nach Maßgabe des
Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, der Verbandsordnung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung den Zweckverband. Sie / Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich und bereitet nach Maßgabe der Gemeindeordnung die Beratungspunkte der Verbandsversammlung vor und führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung.
| 1. | Dem Wissenschaftliche Beirat obliegt die fachliche und wissenschaftliche Beratung. Er hat ausschließlich unterstützende Funktion. Seine Beschlüsse haben nur empfehlenden Charakter. |
| 2. | Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus zwei von der Verbandsversammlung und vier von der Pollichia zu benennenden Mitgliedern. |
| 3. | Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Person. Die / der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats nach Bedarf ein und leitet sie. |
| 4. | Der Wissenschaftliche Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. |
| 1. | Soweit die sonstigen Finanzmittel des Zweckverbands, insbesondere die Entgelte für Lieferungen und Leistungen, zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, kann er von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. |
| 2. | Die durch Einnahmen nicht gedeckten Kosten für den laufenden Betrieb werden von den Verbandsmitgliedern wie folgt getragen: |
|
| Museum Bad Dürkheim | Museum Kusel |
| Pollichia | 1 % | 1 % |
| vom verbleibenden Betrag tragen: | ||
| Bezirksverband Pfalz | 70/95 | 70/95 |
| Stadt Bad Dürkheim | 15/95 | — |
| Landkreis Bad Dürkheim | 10/95 | — |
| Landkreis Kusel | — | 25/95 |
| Die nicht eindeutig einer der beiden Einrichtungen zuzuordnenden Kosten, insbesondere Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Veröffentlichung der Verbandsordnung, von Satzungen, der Jahresrechnung und der Bekanntmachung der öffentlichen Sitzungen sowie die Kosten der Berufsgenossenschaft und der Verwaltungskostenbeitrag, werden je zur Hälfte im Verhältnis der Nutzflächen der beiden Einrichtungen sowie der anfallenden Personalkosten, den Einrichtungen in Bad Dürkheim und Kusel zugeordnet. |
| 3. | Bei Strukturänderungen ist die Umlage anzupassen. |
| 4. | Die Zweckverbandsumlage für den Bezirksverband Pfalz, die Stadt Bad Dürkheim, den Landkreis Bad Dürkheim und den Landkreis Kusel ist in Teilbeträgen vierteljährlich zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober und für die Pollichia jährlich in zwei Raten zum 15. April und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig und auf das Konto des Zweckverbands einzuzahlen. Bis zur Feststellung des Haushaltsplanes ist zunächst ein Viertel des Vorjahresbetrages zu leisten. |
| 5. | Das Eigenkapital wird entsprechend der unter Nr. 2 genannten Finanzierungsanteile auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt. |
| 1. | Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die für die Gemeinden geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Das Haushaltsjahr des Zweckverbands entspricht dem Haushaltsjahr der Gemeinden. |
| 2. | Bei der Durchführung der Verwaltungsgeschäfte wird der Zweckverband von der Verwaltung des Bezirksverbands Pfalz unterstützt. Die Verwaltungsgeschäfte werden gegen Kostenerstattung geführt. |
| 3. | Zur Abwicklung der laufenden Einnahmen wird beim Pfalzmuseum und bei der Zweigstelle dem Geoskop in Kusel eine Zahlstelle eingerichtet. |
| 4. | Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt des Bezirksverbands Pfalz geprüft. |
Ein Verbandsmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Verbandsvorsteherin / dem Verbandsvorsteher mit dreijähriger Frist zum Ende eines Haushaltsjahres das Ausscheiden aus dem Zweckverband beantragen.
| 1. | Eine von der Verbandsversammlung ordnungsgemäß beschlossene Auflösung des Zweckverbands bedarf der Bestätigung der Errichtungsbehörde. |
| 2. | Im Falle der Auflösung fließt das nach Befriedigung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Zweckverbandsvermögen dem Bezirksverband Pfalz zu, der es für kulturelle Zwecke verwenden muss. |
| 3. | Die von der Pollichia eingebrachten Exponate und Sammlungen gehen im Falle der Auflösung des Zweckverbands an den Verein zurück. Die von den Verbandsmitgliedern eingebrachten Einrichtungsgegenstände gehen an die bisherigen Eigentümer zurück. |
| 4. | Die Verbandsmitglieder bleiben bis zur Auflösung des Zweckverbands verpflichtet Umlagebeiträge zu leisten. |
Die Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen, soweit nichts Anderes bestimmt ist, in durch Beschluss der Verbandsversammlung zu bestimmenden Veröffentlichungsorganen. Der Beschluss der Verbandsversammlung ist öffentlich bekannt zu machen.
Die Verbandsordnung tritt am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.