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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 4/2023
Die Stadtverwaltung informiert
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Aktuelle Corona-Regelungen

Es gilt die 34. Corona-Bekämpfungsverordnung (34. CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalz, welche zuletzt am 30. November 2022 geändert wurde. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. Aprils 2023 außer Kraft.

Isolations- und Quarantäneregeln in Rheinland-Pfalz

Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Wirkung vom 26. November 2022 die bisher geltende fünftägige Isolationspflicht für nachweislich Corona-infizierte Personen aufgehoben. Danach müssen sich Personen, die positiv mittels Selbsttest, Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus getestet werden, nicht mehr verpflichtend in häusliche Isolation begeben. Ebenso entfällt ab diesem Zeitpunkt die Zweistufigkeit beim Erregernachweis, d. h. dass nach einem positiven Selbsttest keine professionelle Testung in einer Teststelle mehr erfolgen muss. Im Gegenzug sind positiv getestete Personen verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Die Maskenpflicht entfällt, sobald 48 Stunden lang keine Symptome mehr vorgelegen haben, jedoch frühestens nach fünf und spätestens nach zehn Tagen. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von dieser Maskenpflicht weiterhin befreit. Menschen, die keine Maske tragen können, zum Beispiel aus medizinischen Gründen, müssen sich in Isolation begeben. In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen gilt für positiv getestete Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot.

Die Landesverordnung zu Schutzmaßnahmen für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen (Schutzmaßnahmenverordnung - SchutzmaßnahmenVO) gilt bis zum 7. April 2023 (außer Regelung zu Arbeitsstätten: keine Befristung).

Maskenpflicht

Sich selbst und andere zu schützen bleibt nach wie vor sehr wichtig und liegt jetzt noch mehr in der Eigenverantwortung jedes Einzelnen - daher gilt weiterhin der Apell auf eine Maske zurückzugreifen, wenn die Situation es nach eigenem Ermessen erfordert.

FFP2 Maske:

  • In Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. Zusätzlich müssen Beschäftigte und Besucher:innen einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest vorweisen.
  • In Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Rettungsdienste
  • Verkehrsmittel des öffentlichem PersonenFERNverkehrs. (6-14jährige, sowie das Personal haben die Wahl zwischen einer medizinischen oder FFP2-Maske.)

Medizinische Maske oder FFP2:

  • Verkehrsmitteln des öffentlichen PersonenNAHverkehrs - für Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht.

Weitere Informationen finden sich unter www.bad-duerkheim.de/corona