Hinsichtlich der Verunreinigung durch Hunde gilt, dass Hundehalter verpflichtet sind dafür zu sorgen, dass öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt werden. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Hundehalter und Hundeführer in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet. Auch die Zahlung der Hundesteuer entpflichtet nicht von der Pflicht zur Beseitigung.
Hinterlassenschaften auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, Plätzen sind grundsätzlich zu verhindern. Da dies nicht immer möglich ist, sind Hundehalter und Hundeführer nebeneinander verpflichtet, eingetretene Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, d.h. Hundekot ist sofort zu entfernen.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis.