Der Stadtrat der Stadt Bad Dürkheim hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 24.04.2018 den Bebauungsplan „An der Sägmühle“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan sowie die damit verbundenen örtlichen Bauvorschriften in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Sägmühle“ hat eine Größe von insgesamt ca. 1,14 ha und wird begrenzt: Im Norden durch Teilbereiche des Grundstücks mit der Fl.-Nr. 631/71 und durch Grundstück Fl.-Nr. 631/70, im Osten durch Teilbereiche der Straße „Sägmühle“ Fl.-Nr. 7904, im Süden durch Teilbereiche der Straße „Sägmühle“ Fl.-Nr. 5036/6 und im Westen durch Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 5041/7 und 5041/8. Lage und Grenzen können dem nachstehenden Lageplan entnommen werden
Jedermann kann den Bebauungsplan mit seiner Begründung bei der Stadtverwaltung, Fachbereich Bauen, Zimmer 2.03, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen sowie auf der Internetseite der Stadt Bad Dürkheim unter www.bad-duerkheim.de/bebauungsplaene abrufen. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden DIN-Normen und Regelwerke können ebenfalls in der Stadtverwaltung vor Ort, unter der oben genannten Adresse, eingesehen werden.
Dienstzeiten der Stadtverwaltung:
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Bitte beachten Sie die aktuellen Einschränkungen aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus. Bitte vereinbaren Sie derzeit einen Termin. Einsichtnahme und Erörterung sind auch außerhalb der Dienststunden nach Vereinbarung möglich. Sie erreichen das Sachgebiet Stadtplanung einschließlich Raumordnung unter stadtplanung@bad-duerkheim.de oder 06322/ 935 - 2112.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Anlage: Geltungsbereich
Anlage
Geltungsbereich zur öffentlichen Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „An der Sägmühle“
Genordet, ohne Maßstab