Gemäß Ziffer II. Abs. 1 der in der Mitgliederversammlung vom 30. Juli 2026 beschlossenen Beitragssatzung und gemäß dem Abräumungsbeschluss vom 30. Juli 2026 setzt der Vorstand der Aufbaugemeinschaft den Abräumungstermin fest auf
Um die Umstrukturierungsförderung in Anspruch nehmen zu können, muss vor der Rodung ein positiver Rodebescheid vorliegen! Wer rodet bevor der Bescheid vorliegt, riskiert die Förderung zu verlieren.
Die Abräumung muss spätestens zum vorgenannten Abräumungstermin vorgenommen worden sein. Sollten Grundstücke bis zu dem o. g. Termin nicht ordnungsgemäß geräumt sein, wird auf dem Wege der Zwangsvollstreckung die Ersatzvornahme eingeleitet. Mit den entstehenden Kosten werden die Betroffenen belastet.
Die Abräumung hat so zu erfolgen, wie es in der o.a. Mitgliederversammlung beschlossen und im veröffentlichten Abräumungsbeschluss festgelegt wurde. Die Rebtriebe sind bis auf den Stamm abzuschneiden und zu häckseln. Sonstiger Aufwuchs sowie die Erziehungsvorrichtung einschließlich der kompletten Verankerungen, Umzäunungen, Pfähle, Eisenteile, Anker, Grenzsteine und sonstige Gegenstände, die den gemeinschaftlichen Maßnahmen des planmäßigen Wiederaufbaus hinderlich entgegenstehen, sind sorgfältig zu entfernen.
Die Stockrodung wird als Gemeinschaftsmaßnahme durch den von der Aufbaugemeinschaft beauftragten Lohnunternehmer durchgeführt. Rebstämme, die nicht maschinell gerodet werden können, z.B. auf Mauern oder Böschungen, sind durch die Räumungspflichtigen selbst zu roden. Die gerodeten Rebstöcke einschließlich ihrer Wurzeln sind unmittelbar anschließend, spätestens bis
auf den ausgewiesenen Sammelplatz zu verbringen. Ins Holz eingewachsene Fremdkörper sind unbedingt zu entfernen. Der Einsatz eines Stockhäckslers und das Belassen des Häckselgutes auf den Räumungsgrundstücken sind aus phytosanitären Gründen untersagt.