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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 41/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages (Gästebeitragssatzung) in der Stadt Bad Dürkheim vom 27.10.2020

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 1, 2, 3 und 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Bad Dürkheim in seiner Sitzung am 12.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 5 „Beitragsmaßstab und Höhe des Gästebeitrages“ wird wie folgt geändert:

(1) Der Gästebeitrag wird in Form eines Übernachtungsbeitrages erhoben.

(2) Der Gästebeitrag beträgt einschließlich der Umsatzsteuer

in der Hauptsaison:

in der Nebensaison:

pro Person und Übernachtung:

3,00 EUR

2,50 EUR

Kinder ab dem vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung von 80 %:

1,50 EUR

1,25 EUR

(3) Mit den ortsansässigen Kliniken kann eine pauschale Abrechnung vereinbart werden.

(4) Für Dauercamper wird eine Jahrespauschale von 90,00 EUR pro Stellplatz erhoben.

§ 14

Inkrafttreten

(1) Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.

Bad Dürkheim, den 27.09.2024
Stadtverwaltung
Gez.: Natalie Bauernschmitt, Bürgermeisterin

Anlage zur Gästebeitragssatzung

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).

Bad Dürkheim, den 27.09.2024
Stadtverwaltung
Gez. Natalie Bauernschmitt, Bürgermeisterin