Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 1, 2, 3 und 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Bad Dürkheim in seiner Sitzung am 12.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:
§ 5 „Beitragsmaßstab und Höhe des Gästebeitrages“ wird wie folgt geändert:
(1) Der Gästebeitrag wird in Form eines Übernachtungsbeitrages erhoben.
(2) Der Gästebeitrag beträgt einschließlich der Umsatzsteuer
| in der Hauptsaison: | in der Nebensaison: |
| pro Person und Übernachtung: | 3,00 EUR | 2,50 EUR |
| Kinder ab dem vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung von 80 %: | 1,50 EUR | 1,25 EUR |
(3) Mit den ortsansässigen Kliniken kann eine pauschale Abrechnung vereinbart werden.
(4) Für Dauercamper wird eine Jahrespauschale von 90,00 EUR pro Stellplatz erhoben.
(1) Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).