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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 41/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Aufbaugemeinschaft Weisenheim am Berg

Die Aufbaugemeinschaft Weisenheim am Berg läd hiermit alle Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung am Montag, den 28. Oktober 2024 um 09.30 Uhr in das Bürgerhaus in Weisenheim am Berg, Hauptstr. 72, ein.

Um den rechtzeitigen Versammlungsbeginn zu ermöglichen, erfolgt die Stimmerfassung bereits ab 08:45 Uhr.

Tagesordnung

1)

Begrüßung und Bericht des Vorsitzenden

2)

Beratung und Beschlussfassung über die Beitragssatzung für den Aufbauabschnitt 4 „Mandelgarten“ 2024/26

3)

Beratung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan für den Aufbauabschnitt 4 „Mandelgarten“ 2024/26

4)

Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltspläne der AG

5)

Beratung und Beschlussfassung über die Abräumung der Rebanlagen im Aufbauabschnitt 4„Mandelgarten“ 2024/26

6)

Verschiedenes

Aufbaugebiet

Das Aufbaugebiet (§ 11 Abs. 2 S. 2 WAG) umfasst die gesamte Weinbergsfläche der Gemarkung Weisenheim am Berg, die in der Gemarkung Herxheim am Berg nördlich der L522 bis zur Gemarkungsgrenze Weisenheim am Berg und östlich bis zum Leininger Weg gelegenen Rebflächen der Gewanne „Am Weisenheimer Weg“ sowie die laut Aufbauplan der Aufbaugemeinschaft Bobenheim am Berg vom 24.02.2003 im Aufbauabschnitt I der Gemarkung Bobenheim am Berg gelegenen Weinberge.

Stimmberechtigung

Stimmberechtigte Mitglieder der Aufbaugemeinschaft sind die Eigentümer von Rebflächen im Aufbaugebiet, sowie die Inhaber von dinglichen oder persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung dieser Weinberge berechtigen und deren Nutzung sie tatsächlich ausüben (vgl. § 11 Abs. 2 S. 1WAG).

Jedes Mitglied erhält die in der Satzung festgelegte Anzahl von Stimmen. Sie richtet sich nach der Rebfläche, die ein Mitglied im Aufbaugebiet der Aufbaugemeinschaft besitzt oder bewirtschaftet. Für ein Grundstück kann ein Stimmrecht nur einmal ausgeübt werden. Bei Pachtverhältnissen kann daher je nach Vereinbarung entweder der Pächter, oder der Verpächter das Stimmrecht ausüben.

Vollmacht

Jedes Mitglied kann sich durch seinen Ehepartner, einen Verwandten gerader Linie, oder eine Person, die im ständigen Dienst des Vertretenen steht, vertreten lassen, sofern diese Personen persönlich bekannt sind. Andernfalls ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Anwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht oder ihre Stimmen nicht auf andere Personen übertragen (§ 10 der Satzung).

Flächennachweis

Nur Personen, die ihre Fläche in geeigneter Form nachweisen können, sind berechtigt, an den Abstimmungen teilzunehmen. Eigentümer, die ihre Fläche nicht selbst bewirtschaften, können dies z.B. durch einen Kataster- oder Grundbuchauszug nachweisen. Bewirtschafter legen die Änderungsmeldung zur aktuellen EU-Weinbaukartei vor (nicht die Mitteilung zum Gesamthektarertrag).

Wichtige Hinweise

Die Mitglieder sollen vor Beginn der Versammlung (s. Beginn Stimmerfassung) ihren gesamten Weinbergsbesitz im Aufbaugebiet bei der Registrierung im Versammlungslokal angeben. Dadurch kann die Abstimmung gemäß § 11 der Satzung flächenmäßig durchgeführt werden.

Um eine zügige Registrierung zu gewährleisten, werden die Mitglieder daher dringend gebeten, eine Aufstellung nach Plan-Nr. und Größe sowie Addition ihrer im Baugebiet gelegenen Flächen im Vorfeld zur Versammlung anzufertigen und auch auf das korrekte Ausfüllen und Addieren der Flächen auf den Vertretungsvollmachten zu achten. Verschiedene Vollmachten dürfen nicht zusammengezählt werden.

Im Auftrag
Herwart Eberle, 1. Vorsitzender