In der Sitzung des Stadtrates am 19.05.2015 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBI. I S.1748) geändert worden ist, beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Bereits im Jahr 2013 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes bekannt gegeben. Die erneute Bekanntmachung ist durch eine Änderung des Geltungsbereiches im Bereich des Goetheplatzes notwendig. Im Oktober 2015 hat eine erste Bürgerinformationsveranstaltung stattgefunden, die in dieser Zeit eingereichten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange wurden als informelle Beteiligung eingestuft und entsprechend abgewogen sowie in die Planunterlagen eingearbeitet.
In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 11.10.2022 wurde die frühzeitige Beteiligung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB und § 13a BauGB beschlossen.
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
| Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar: | |
| - | Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung, LF-Plan vom August 2022 |
| Für die Bebauung der bisher unbebauten Grundstücke, ist auf Grund der Beeinträchtigung von Habitatstrukturen gem. den gesetzlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG eine Abschätzung der Auswirkung der Planung auf die lokalen Populationen der potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten (heimische europäische Vogelarten gem. Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie und Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie) notwendig. Unter Berücksichtigung der aufgestellten Artenschutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf den Erhaltungszustand der potenziell betroffenen lokalen Tiergruppen zu erwarten, bzw. werden keine Individuen verletzt oder getötet. Die Realisierung des Vorhabens ist aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Insbesondere für die Tiergruppe der Reptilien ist jedoch sicherzustellen, dass vor Baumaßnahmen eine Kontrolle der Baugrundstücke stattfindet und, dass ggf. entsprechende Maßnahmen (Stufe II der Artenschutzprüfung) ausgearbeitet werden. | |
| - | Vogelschutzgebiets-Vorprüfung, LF-Plan vom Dezember 2021: |
| Der nördliche Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt an die südliche Grenze des Vogelschutzgebietes (VSG) 6514-401 „Haardtrand“ an, womit Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des VSG potenziell möglich sind. Ergebnis der Untersuchung ist, dass die Erhaltungsziele und die für den Schutzzweck des Vogelschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile durch den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt werden. | |
Der Bebauungsplan umfasst den westlichen Teil der Sonnenwendstraße ab der Sonnenwendstraße 43, dem Bau 2000 (Sonnenwendstraße 33-41) sowie der Sonnenwendstraße 58 der mit Wohnbebauung bebaut ist oder möglichweise noch bebaut werden könnte. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist auf der, mit dieser Bekanntmachung veröffentlichten Planskizze dargestellt.
Ziel des Bebauungsplanes ist es, eine städtebaulich geordnete Nachverdichtung auf den vorhandenen Baulücken sowie im Bestand zu ermöglichen. Auf Grund der topografischen erhöhten Lage, prägt die Sonnenwendstraße maßgeblich das Ortsbild, weshalb hier auf eine maßvolle und geordnete städtebauliche Entwicklung besonders Wert gelegt wird. Ein weiteres Ziel ist die Sicherstellung der Abwicklung des Verkehrs (Müllabfuhr/ ÖPNV/ etc.) in der als Sackgasse ausgeführten Sonnenwendstraße durch eine Wendeanlage am Ende der Sonnenwendstraße.
Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden DIN-Normen und Regelwerke können ebenfalls in der Stadtverwaltung vor Ort eingesehen werden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes wird in der Zeit vom
bei der Stadtverwaltung Bad Dürkheim, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim, im Bürgerbüro öffentlich ausgelegt und zwar zu folgenden Dienststunden:
| Montag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und |
| 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr | |
| Dienstag | 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr |
| Mittwoch | 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und |
| 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr | |
| Freitag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Außerhalb der Dienststunden auch nach Vereinbarung unter 06322/935-2112. Für eine fachkundige Beratung ist eine Terminvereinbarung ratsam.
Ergänzend dazu stehen während der Zeit der Auslegung die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Bad Dürkheim unter www.bad-duerkheim.de/bebauungsplaene zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail an stadtplanung@bad-duerkheim.de vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Laut den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) Art. 6 Abs. 1. e) werden personenbezogene Daten von Bürger:innen wie Vor- und Familienname sowie Kontaktdaten (Anschrift, Telefon und Faxnummer, E-Mailadresse) zur Bearbeitung der vorgebrachten Anregungen gespeichert und in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse anonymisiert aufgeführt. Grundsätzlich wird auf die Datenschutzerklärung der Stadt Bad Dürkheim verwiesen.
Genordet, ohne Maßstab