Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 29.10.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) sowie § 16 der Hauptsatzung der Stadt Bad Dürkheim vom 09.07.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der Klimabeirat vertritt die Interessen der Stadt und ihrer Bürger für einen effektiven Klimaschutz. Er berät die Organe der Stadt bei der Umsetzung von Maßnahmen, die der Optimierung und Verbesserung des Klimaschutzes dienen.
Für das Verfahren im Klimabeirat gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates, der Ausschüsse, der Beiräte der Stadt Bad Dürkheim entsprechend.
| 1. | Die Mitglieder des Klimabeirates werden vom Stadtrat für die |
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| • eine Person die den Vorsitz innehat, die vom Stadtrat aus seinen eigenen Reihen vorgeschlagen und gewählt wird |
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| • je zwei Personen, die von den Stadtratsfraktionen vorgeschlagen werden; die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, schlägt nur eine weitere Person vor |
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| • neun weitere Vertretende, möglichst |
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| - ein Vertreter der Naturschutzverbände |
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| - ein Vertreter der Umweltschutzverbände |
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| - ein Vertreter des Bereichs Mobilität / der AG Radverkehr |
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| - zwei Vertretende der Jugend |
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| - ein Vertreter des Handwerks (z. B. Heizung, Elektro, Photovoltaik) |
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| - ein Vertreter der Landesenergieagentur |
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| - ein Vertreter der Energieversorger (Stadtwerke, ÖPNV) |
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| - ein Vertreter des Weinbaus bzw. der Landwirtschaft |
| 2. | Der Klimabeirat wählt aus seinen Reihen eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat. Diese vertritt die Person, die den Vorsitz innehat. |
| 3. | Sind sowohl die Person, die den Vorsitz innehat als auch die Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat verhindert, wird der Klimabeirat stellvertretend ohne Stimmrecht von der Bürgermeisterin vertreten. |
| 4. | Die Klimaschutzmanagerinnen der Stadt Bad Dürkheim nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Gegebenenfalls können die Bürgermeisterin und die Beigeordneten sowie weitere Vertretende der Stadtverwaltung mit beratender Stimme an den Sitzungen des Klimabeirates teilnehmen. Es können jederzeit weitere Sachverständige hinzugezogen werden. |
| 5. | Der Beirat kann Bürgern Rederecht zu bestimmten Themen einräumen. |
| 1. | Der Klimabeirat hat die Belange des Klimaschutzes zu wahren und die Gemeindeorgane (Bürgermeisterin, Beigeordnete und städtische Gremien) durch Beratung, Anregung und Mitgestaltung bei allen wichtigen Angelegenheiten, die Energie, Klimafolgenanpassung, Mobilität und CO2-Reduktion betreffen, zu unterstützen. Wichtige Angelegenheiten sind alle Planungen und Maßnahmen, die im Klimaschutzkonzept der Stadt enthalten sind, einen spürbaren Beitrag zur C02-Bilanz leisten oder dazu geeignet sind in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für den Klimaschutz und die Klimafolgen zu verändern. Der Klimabeirat hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm von der Bürgermeisterin oder einem städtischen Gremium vorgelegt werden. |
| 2. | Die Vorlage geschieht durch einen mündlichen Vortrag in den Sitzungen des Beirates oder eine schriftliche Eingabe bzw. Anfrage vorab. Der Klimabeirat berät daraufhin den Sachverhalt und gibt eine schriftliche Empfehlung oder bringt diese mündlich in die zuständigen Gremien ein. In Einzelfällen können Beschlüsse des Beirates auch per Umlaufbeschluss herbeigeführt werden, auch per E-Mail. |
| 3. | Bei Anfragen mit zeitlicher Enge kann die Person, die den Vorsitz innehat, im Namen des Beirates Erklärungen und Empfehlungen schriftlich oder mündlich abgeben. Sie hat den Beirat darüber zeitnah zu informieren. |
| 4. | Der Klimabeirat kann in allen zuvor beschriebenen Angelegenheiten auch selbst initiativ werden. Er richtet entsprechende Vorschläge und Empfehlungen an die Verwaltung oder an den jeweils zuständigen Ausschuss. |
Die geänderte Satzung des Klimabeirates tritt am 08.11.2024 in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§24 Abs. 6 GemO).