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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 45/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührenordnung für die Benutzung von Parkplätzen in der Stadt Bad Dürkheim

Die Stadtverwaltung Bad Dürkheim erlässt aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist und des § 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für die Festsetzung der Parkgebühren vom 01. April 2023, zuletzt geändert am 28. März 2023 (GVBl. 2023, S. 77), nach Beratung im Stadtrat am 28.10.2025, folgende Gebührenordnung:

§ 1

Geltungsbereich

1.

Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufes eines Parkscheinautomaten zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

2.

Zur Gewährleistung der Nutzung öffentlichen Parkraumes durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern und zur Steuerung des Parksuchverkehrs, werden die Gebühren entsprechend dem Wert des Parkraumes in unterschiedlicher Höhe nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 2 bis 4 festgesetzt.

§ 2

Gebührenzonen

1.

ie Parkraumbewirtschaftung erfolgt in zwei Zonen, der Kernzone und dem übrigen Stadtgebiet.

2.

Die Kernzone (Innenstadtbereich) wird in der Anlage als gelbe Fläche mit gestrichelter Geltungsbereichsgrenze dargestellt.

§ 3

Gebührenstaffelung

Die Höhe der Parkgebühren beträgt in der Kernzone 1,40 €/Stunde und im übrigen Stadtgebiet 1,00 €/Stunde. Die Höchstparkdauer beträgt 2 Stunden. Die Gebührenpflicht besteht montags bis freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr und samstags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Während der übrigen Zeit sowie an Feiertagen ist das Parken gebührenfrei.

§ 4

Sonderregelungen

1.

Stadtplatz/Römerstraße: Die Höchstparkdauer beträgt 45 Minuten.

2.

Bahnhofsvorplatz: Die Gebührenpflicht besteht von montags bis sonntags (auch an Feiertagen) in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Die Höchstparkdauer beträgt 30 Minuten.

3.

Dürkheimer Haus: Die Gebührenpflicht besteht von montags bis sonntags (auch an Feiertagen) in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Die Höchstparkdauer beträgt in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr 6 Stunden. In der Zeit von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr am Folgetag ist die Parkgebühr auf 40 Cent/Stunde (Nachttarif) reduziert.

4.

Wurstmarktplatz P02 Salinarium/Therme: Die Höchstparkdauer ist unbegrenzt. Die Gebührenpflicht besteht von montags bis sonntags (auch an Feiertagen) in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Die Höhe der Parkgebühren staffelt sich wie folgt: 3 € für ein 8-Stunden-Ticket, 5 € für ein 24-Stunden-Ticket, 25 € für ein Monatsticket (Gültigkeit 31 Tage).

5.

Dr.-Kaufmann-Straße (befestigter Parkbereich Krankenhaus): Die Gebührenpflicht besteht von montags bis sonntags (auch an Feiertagen) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Die Höchstparkdauer beträgt 3 Stunden.

6.

Parkplatz Michelsberg P03 (In der Silz), Parkplatz P10 Nonnengarten (Gutleutstraße) und Parkplatz P09 Krankenhaus: Die Höchstparkdauer ist unbegrenzt. Die Gebührenpflicht besteht samstags und sonntags in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Die Höhe der Parkgebühren staffelt sich wie folgt: 3 € für ein 8-Stunden-Ticket, 5 € für ein 24-Stunden-Ticket, 15 € für ein Monatsticket (Gültigkeit 31 Tage).

7.

Sonnenwendstraße (ab Hausnummer 71): Die Höchstparkdauer beträgt 10 Stunden.

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Gebührenordnung tritt zum 10.11.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 04.07.2024 außer Kraft.

Bad Dürkheim, den 28.10.2025
gez.: Natalie Bauernschmitt, Bürgermeisterin
Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).

Bad Dürkheim, den 28.10.2025
gez.: Natalie Bauernschmitt, Bürgermeisterin