Titel Logo
Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 48/2022
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum

67433 Neustadt a.d.W.

DLR Rheinpfalz

28.11.2022

Abteilung Landentwicklung und

Ländliche Bodenordnung

Konrad-Adenauer-Str. 35,

Flurbereinigung Freinsheim VII

Telefon: 06321/671-0,

Telefax: 06321/671-1250

Aktenzeichen: 41319-HA10.2.

Internet: www.dlr.rlp.de

Flurbereinigung Freinsheim VII

Ladung

zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und zum Anhörungstermin über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes

Hinweis: Eine Pflicht zur Teilnahme an u. a. Terminen besteht nicht.

I. Bekanntgabetermin

Im Flurbereinigungsverfahren Freinsheim VII Landkreis Bad Dürkheim wird den Beteiligten der Flurbereinigungsplan gemäß § 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794),

nach vorheriger telefonischer Terminabsprache

am Mittwoch, dem 11. Januar 2023, von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr,

im „Von Busch Hof“, in 67251 Freinsheim/Pfalz,

Von-Buschhof 5

bekannt gegeben.

Der Flurbereinigungsplan liegt in dieser Zeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Beauftragte des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum werden die neue Feldeinteilung erläutern und Auskünfte erteilen.

Auskünfte können auch schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erteilt werden, so dass für Sie eine Teilnahme an den genannten Terminen gegebenenfalls nicht mehr notwendig ist.

Für den Bekanntgabetermin gelten die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Hygienebestimmungen.

Es liegt im eigenen Interesse der Beteiligten, diesen Termin, der eigens zur Auskunftserteilung und Erläuterung sowie zur örtlichen Einweisung bestimmt ist, wahrzunehmen. Im Anhörungstermin (vgl. Ziffer II. dieser Ladung) besteht erfahrungsgemäß nicht die Möglichkeit, eingehende Auskünfte über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu erteilen.

Jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug ist zu den Terminen mitzubringen. Wenn Teilnehmer Bevollmächtigte benannt haben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug dem Bevollmächtigten bzw. dem Vertreter zu.

Für Auskünfte oder zur Terminabsprache wenden Sie sich bitte an eine der folgenden Kontaktpersonen:

-

Herr Gerd Gottschalk

Tel.: 06321/671-1163; E-Mail: gerd.gottschalk@dlr.rlp.de

-

Herr Frank Armbrust

Tel.: 06321/671-1205; E-Mail: frank.armbrust@dlr.rlp.de

II. Anhörungstermin

Zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes wird hiermit gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG der Termin anberaumt auf

Mittwoch, dem 11. Januar 2023 um 14.00 Uhr,

im „Von Busch Hof“, in 67251 Freinsheim/Pfalz,

Von-Buschhof 5

Beteiligte, die keine Erhebung von Widersprüchen beabsichtigen, brauchen die Anhörung nicht wahrzunehmen.

Sollten Beteiligte den Anhörungstermin wahrnehmen wollen, ist eine Anmeldung bei einer der vorgenannten Kontaktpersonen bis zum 09.01.2023 erforderlich.

Für den Anhörungstermin gelten die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Hygienebestimmungen.

Beteiligten werden hiermit geladen als

1)

Teilnehmer für ihre dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke,

2)

Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem Flurbereinigungsverfahren unterliegen,

3)

Angrenzer an das Flurbereinigungsgebiet wegen der Neuvermarkung der Grenzen gemäß § 56 FlurbG.

Soweit möglich, beantworten wir Ihre Fragen vorab auch gerne am Telefon, so dass für Sie eine Teilnahme an den o.a. Terminen möglicherweise nicht mehr notwendig ist.

Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplanes, insbesondere gegen die Abfindung oder gegen die Vermessung der Grenzen des Flurbereinigungsgebietes, müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses entweder im Anhörungstermin vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nach dem Anhörungstermin schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,

Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung,

Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt

erheben.

Die Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist bei einer der o.g. Behörden einge­gangen sein. Hierauf wird besonders hingewiesen.

Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind in eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.

Vorherige Eingaben oder Vorsprachen beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum oder bei sonstigen Stellen sind zwecklos und haben keinerlei rechtliche Wirkungen.

Beteiligte, die keine Widersprüche zu erheben haben, brauchen zum Anhörungstermin nicht zu erscheinen.

Reise- und Fahrtkosten werden nicht erstattet.

Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen. Dies gilt auch für Eheleute bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, falls sie sich gegenseitig vertreten.

Vollmachtsvordrucke können beim DLR angefordert werden. Der Vollmachtsvordruck steht ebenfalls im Internet unter www.dlr-rheinpfalz.rlp.de - direkt zu Bodenordnungsverfahren - 41319 Freinsheim VII- unter Nr. 10 „Formulare und Merkblätter“ zum Download zur Verfügung.

Der Vollmachtgeber hat seine Unterschrift amtlich beglaubigen zu lassen (z.B. durch die Verbandsgemeindeverwaltung). Als Geschäft, das der Durchführung der FORMTEXT Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung der Unterschrift gemäß § 108 FlurbG und § 6 Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 18.05.1978 (GVBl S. 271), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280) kosten- und gebührenfrei.

III. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken

Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneten Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintragungen festgestellt werden.

Da die eingetragenen Rechte im Flurbereinigungsverfahren durch die Ausweisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt bleiben und der neue Grundbesitz bezüglich der Belastungen anstelle des alten Grundbesitzes tritt, ist das Erscheinen dieser Nebenbeteiligten zum Termin nicht unbedingt erforderlich.

Im Auftrag
gez. Knut Bauer