über die Ausstellung von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel
(Bewohnerparkausweis)
Aufgrund des §6a Abs.5a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I S. Nr.56), in Verbindung mit §1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für die Festsetzung der Parkgebühren vom 28. März 2023 (GVBl. Rheinland-Pfalz Nr.7 vom 31. März 2023, S. 77), erlässt die Stadt Bad Dürkheimfolgende Gebührenordnung:
(1) Diese Gebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen in den durch Verkehrszeichen § 45 Abs. 1b und Nr. 2a StVO ausgewiesenen Bewohnerparkzonen der Stadt Bad Dürkheim.
(1) Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet,
| 1. | die den Antrag gestellt hat, |
| 2. | welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat. |
| 3. | welche für die Gebührenschuld anderer haftet. |
(3) Mehrere Gebührenschuldner:innen haften gesamtschuldnerisch.
(4) Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht kein Rechtsanspruch auf die Nutzung eines Parkplatzes innerhalb des Bewohnerparkgebietes.
(1) Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises gilt für den Zeitraum von einem Jahr.
(2) Der Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises und kann maximal einen Monat vor Ablauf des alten Parkausweises beantragt werden.
(1) Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis mit Gültigkeit für ein Jahr beträgt 60,00 Euro.
(2) Auf dem Bewohnerparkausweis können maximal drei Kennzeichen verzeichnet werden.
(3) Für Änderungen auf dem Bewohnerparkausweis sowie für die Ersatzausstellung aufgrund von Verlust wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro erhoben. Unter Änderungen fallen insbesondere der Umzug in ein anderes Parkgebiet oder ein Fahrzeugwechsel. Die Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises wird durch eine Änderung im Sinne der Sätze 1 und 2 nicht berührt.
(1) Die Gebühr entsteht mit der Erteilung des Bewohnerparkausweises.
(2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig und ist vor Aushändigung des Ausweises zu entrichten.
(3) Im Rahmen des digitalen Antragsverfahrens ist die Gebühr im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs zu begleichen.
(3) Eine soziale oder einkommensabhängige Ermäßigung der Gebühren ist nicht vorgesehen.
(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.