über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Stadtrates, der Ortsbeiräte sowie für die Wahl
der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats vom 12.01.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:
Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Stadtrats in Bad Dürkheim sind 32 Ratsmitglieder zu wählen.
Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl der Ortsbeiräte sind
| im Ortsbezirk Grethen-Hausen | 7 | Ortsbeiratsmitglieder |
| im Ortsbezirk Hardenburg | 7 | Ortsbeiratsmitglieder |
| im Ortsbezirk Leistadt | 7 | Ortsbeiratsmitglieder |
| im Ortsbezirk Seebach | 7 | Ortsbeiratsmitglieder |
| im Ortsbezirk Ungstein | 7 | Ortsbeiratsmitglieder |
zu wählen.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Stadtrats dürfen höchstens 64 Bewerberinnen benannt werden. Für die Wahl des Stadtrats kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 zum Stadtrat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Grethen-Hausen, Hardenburg, Leistadt, Seebach und Ungstein dürfen jeweils höchstens 14 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden.
Für die Wahl der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers darf jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl der Ortsbeiräte kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 zum jeweiligen Ortsbeirat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats sowie für die Wahl der Ortsbeiräte und der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher sind bei der Stadtverwaltung Bad Dürkheim, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim einzureichen.
Die Einreichungsfrist läuft
ab.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Die schriftliche Absichtserklärung oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).