Titel Logo
Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz

Breitenweg 71

Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung

67435 Neustadt a. d. Wstr.

Telefon: 06321/671-0, Telefax: 06321/671-1250

Internet: www.dlr.rlp.de

Flurbereinigung Weisenheim am Berg IV

Aktenzeichen: 41230-HA6.2.

Flurbereinigung Weisenheim am Berg IV

Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Unanfechtbarkeit der des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)) und der Prüfung seiner Auswirkungen auf die Umwelt

In der Flurbereinigung Weisenheim am Berg IV hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion den Planfeststellungsbeschluss für den Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) mit Datum vom 16.10.2024 (Az. 6041-0112-0382 Ref_44) erlassen. Sie hat den Plan in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft und hierbei festgestellt, dass die Belange der Land- und Forstwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Natur- und Umweltschutzes untereinander und gegeneinander abgewogen sowie die Grundsätze der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung gewahrt wurden. Sie hat sich ferner davon überzeugt, dass bei der Aufstellung des Planes die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes und der weiteren von der Anlagenplanung berührten Gesetze berücksichtigt wurden und die Voraussetzungen für die vorliegen.

Der Plan nach § 41 FlurbG ist seit dem 23.12.2024 unanfechtbar.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat die Umweltauswirkungen bewertet. Insbesondere wurde im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. I Nr. 14, S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323) bei der Entscheidung berücksichtigt (Umweltverträglichkeitsprüfung in der Flurbereinigung).

Weiterhin wurde nachgewiesen, dass durch die Flurbereinigungsplanung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von NATURA2000-Gebieten zu erwarten sind, da Schutzgebiete nach Vogelschutz- und FFH-Richtlinie weder direkt noch angrenzend betroffen sind.

Die Entscheidungsgründe sind im Planfeststellungsbeschluss benannt und können beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz eingesehen werden.

Rechtsansprüche werden durch diese Veröffentlichung nicht begründet.

Im Auftrag
gez. Knut Bauer
(Abteilungsleiter)