Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz
Abt. Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung
Konrad-Adenauer-Str. 35, 67433 Neustadt
Telefon: 06321/671-0, Telefax: 06321/671-1250
Internet: www.dlr.rlp.de
Flurbereinigung Friedelsheim I
Az.: 41255-HA8.1.
Eine Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile kann nur in Härtefällen auf Antrag gewährt werden.
Soweit die Teilnehmergemeinschaft über Flächen aus dem Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG verfügt, können in besonderen Härtefällen auf Antrag Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl Nr. 28, S. 1325), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Die Vorläufige Anordnung und die zugehörige Karte können ebenfalls im Internet unter
www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/Alle --> V.Nr. 41255, Verfahrensname Friedelsheim I eingesehen werden.
Das Flurbereinigungsverfahren wurde durch Beschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz vom 17.06.2020 angeordnet. Die Anordnung ist für sofort vollziehbar erklärt worden.
Der im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellte und mit den Trägern öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörterte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 22.11.2022 durch die Obere Flurbereinigungsbehörde festgestellt und die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der Vorstand wurde am 11.11.2022 zu den vorgesehenen Regelungen und den Entschädigungsfragen gehört.
Der Verwaltungsakt wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz als zuständige Behörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorläufigen Anordnung ist § 36 des FlurbG.
Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt.
Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
Zur Erreichung der Ziele der Flurbereinigung und zur Vorbereitung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist es notwendig, die gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gewässer und landespflegerische Anlagen) teilweise vorweg auszubauen bzw. herzustellen. Mit dem Ausbau soll insbesondere erreicht werden, dass unmittelbar nach der Besitzeinweisung die neuen Grundstücke ohne Inanspruchnahme der Grundstücke anderer Beteiligter erreicht werden und die Wirkungen der Anlagen sich frühzeitig entfalten können.
Die Vermarkung und Vermessung der endgültigen Grenzen der gemeinschaftlichen und der öffentlichen Anlagen ist bei den vorliegenden topografischen Verhältnissen wirtschaftlich nur möglich, wenn die Anlagen vorweg ausgebaut sind. Diese bilden den Rahmen der für die Landabfindung der Teilnehmer verbleibenden Blockflächen. Die planerischen Vorgaben für einen zeitgerechten Verfahrensfortgang unterstreichen die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahmen.
Die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr bereitgestellten öffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus.
Die Ermessensentscheidung, wann ein vorübergehender Nachteil als Härtefall zu entschädigen ist, ist nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft wie unter II. getroffen worden. Bei der Entscheidung über Einzelanträge stellt das DLR auf die betrieblichen Verhältnisse der Betroffenen unter Abwägung mit den Interessen der Teilnehmergemeinschaft ab.
Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da der vorzeitige Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen der besseren und schnelleren Erreichung der neuen Grundstücke dient und somit eine erhebliche Erleichterung in der Bewirtschaftung zur Folge hat.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl Nr. 28, S. 1325) sind damit gegeben.
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats mit dem 1. Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift erhoben werden beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,
Abt. Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung,
Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier.
Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR), die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich. Hinsichtlich der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO sowie der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DS-GVO weisen wir auf unsere Datenschutzerklärung unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz hin.
Weitere Informationen zu diesem Flurbereinigungsverfahren sind im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de Rubrik „Bodenordnungsverfahren“ zu finden.
Projektleiter Carsten Wiesner, Tel. 06321/671-1203
Sachgebietsleiterin Planung und Vermessung
Steffi Lindenau, Tel. 06321/671-1146
Sachgebietsleiterin Verwaltung
Antoinette Hammel, Tel. 06321/671-1204