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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 50/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz

Abt. Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung

Breitenweg 71, 67435 Neustadt

Telefon: 06321/671-0, Telefax: 06321/671-1250

Internet: www.dlr.rlp.de

Flurbereinigung Bobenheim am Berg II

Az.: 41250-HA8.1.

Flurbereinigung Bobenheim am Berg II

Vorläufige Anordnung

gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz

I. Anordnung

1.

Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von dem vorzeitigen Ausbau der nachfolgend genannten gemeinschaftlichen Anlagen betroffen sind, wird zum Zweck des Ausbaues dieser Anlagen ab dem 18.12.2024 Besitz und Nutzung an den betroffenen Flächen entzogen.

2.

Es handelt sich um in dem gemäß § 41 Abs. 3(4) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) am 22.11.2024 Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan enthaltenen Wege, Gewässer, Bodenlagerflächen und landespflegerische Anlagen.

Die Grundstücke, die für den Ausbau ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, sind in der Karte, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Anordnung ist, in Gelb dargestellt.

3.

Die Teilnehmergemeinschaft Bobenheim am Berg II wird zum gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewiesen.

II. Entschädigung

Eine Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile kann nur in Härtefällen auf Antrag gewährt werden.

Soweit die Teilnehmergemeinschaft über Flächen aus dem Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG verfügt, können in besonderen Härtefällen auf Antrag Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15.07.2024 (BGBl. I Nr. 237), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

IV. Hinweise

1.

Die Grenzen der beanspruchten Rebflächen werden vor Baubeginn mit gelben Markierstäben kenntlich gemacht.

2.

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten werden ausdrücklich gebeten, die für die Baumaßnahmen benötigten Flächen unmittelbar nach der Traubenlese, spätestens bis zum 18.12.2024 von jeglichen Erziehungseinrichtungen, Rebstöcken oder sonstigem Bewuchs freizustellen und Drahterziehungsanlagen zu sichern.

3.

Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Bewirtschafter werden darauf hingewiesen, dass sie für beantragte Prämien im Rahmen der Agrarförderung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr ihre Flächennachweise um die jeweiligen Flurstücke entsprechend korrigieren und unverzüglich der zuständigen Bewilligungsbehörde mitteilen (siehe § 3 Abs. 1 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037)).

4.

Die Karte sowie ein Abdruck dieser Anordnung liegen ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Freinsheim, Bahnhofstraße 12 in 67251 Freinsheim während der allgemeinen Dienstzeit sowie zusätzlich bei dem Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, Herrn Stephan Schindler, Weisenheimer Straße 2 in 67273 Bobenheim am Berg und beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz, Abt. Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung, Konrad-Adenauer-Straße 35, Zimmer 310 in 67433 Neustadt zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Die vorläufige Anordnung und die zugehörige Karte können ebenfalls im Internet

https://www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/DLR-Rheinpfalz/V41250 eingesehen werden.

Begründung
1. Sachverhalt:

Das Flurbereinigungsverfahren wurde durch Beschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz vom 07.04.2022 angeordnet. Die Anordnung ist für sofort vollziehbar erklärt worden.

Der im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellte und mit den Trägern öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörterte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 22.11.2024 durch die Obere Flurbereinigungsbehörde festgestellt und die sofortige Vollziehung angeordnet.

Der Vorstand wurde am 26.11.2024 zu den vorgesehenen Regelungen und den Entschädigungsfragen gehört.

2. Gründe
2.1 Formelle Gründe

Der Verwaltungsakt wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz als zuständige Behörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorläufigen Anordnung ist § 36 des FlurbG.

Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt.

Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Zur Erreichung der Ziele der Flurbereinigung und zur Vorbereitung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist es notwendig, die gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gewässer und landespflegerische Anlagen) teilweise vorweg auszubauen bzw. herzustellen. Mit dem Ausbau soll insbesondere erreicht werden, dass unmittelbar nach der Besitzeinweisung die neuen Grundstücke ohne Inanspruchnahme der Grundstücke anderer Beteiligter erreicht werden und die Wirkungen der Anlagen sich frühzeitig entfalten können.

Die Vermarkung und Vermessung der endgültigen Grenzen der gemeinschaftlichen und der öffentlichen Anlagen ist bei den vorliegenden topografischen Verhältnissen wirtschaftlich nur möglich, wenn die Anlagen vorweg ausgebaut sind. Diese bilden den Rahmen der für die Landabfindung der Teilnehmer verbleibenden Blockflächen. Die planerischen Vorgaben für einen zeitgerechten Verfahrensfortgang unterstreichen die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahmen.

Die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr bereitgestellten öffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus.

Die Ermessensentscheidung, wann ein vorübergehender Nachteil als Härtefall zu entschädigen ist, ist nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft wie unter II. getroffen worden. Bei der Entscheidung über Einzelanträge stellt das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum auf die betrieblichen Verhältnisse der Betroffenen unter Abwägung mit den Interessen der Teilnehmergemeinschaft ab.

Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da der vorzeitige Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen der besseren und schnelleren Erreichung der neuen Grundstücke dient und somit eine erhebliche Erleichterung in der Bewirtschaftung zur Folge hat.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15.07.2024 (BGBl. I Nr. 237) sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,

Breitenweg 71, 67435 Neustadt

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier

schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hinweis:

unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter

www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.

Im Auftrag

gez. Knut Bauer, Abteilungsleiter

Weitere Informationen zu diesem Flurbereinigungsverfahren sind im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de Rubrik „Bodenordnungsverfahren“ zu finden.

Ansprechpartner für das Verfahren sind:

Projektleiter Raphael Bretscher i.V., Tel. 06321/671-1160

Sachgebietsleiterin Planung und Vermessung

Svenja Heckmann, Tel. 06321/671-1202

Sachgebietsleiterin Verwaltung

Angelika Schwamm, Tel. 06321/671-1132