Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 13.12.2022 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung für Rheinland-Pfalz in den jeweils gültigen Fassungen folgende Satzung beschlossen:
§ 20 „Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige“ wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird eine neue Ziffer 3 ergänzt: „3. die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und - aufklärung leisten“.
Die nachfolgenden Aufzählungen werden zu Nummern 4-6.
Absatz 3 Nr. 4 erhält die Formulierung „für die Jugendfeuerwehrwarte der Betrag nach § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung“
In Absatz 6 wird der Betrag von 10 € auf 13 € pro Stunde erhöht.
In Absatz 7 wird der Betrag von 10 € auf 16,17 € erhöht.
§ 21 „Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Standesbeamte“ entfällt.
§ 22 „In-Kraft-Treten“ wird zu § 21.
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).