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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung in der Fassung vom 5. September 2019

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 13.12.2022 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung für Rheinland-Pfalz in den jeweils gültigen Fassungen folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

§ 20 „Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige“ wird wie folgt geändert:

1.)

In Absatz 2 wird eine neue Ziffer 3 ergänzt: „3. die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und - aufklärung leisten“.

Die nachfolgenden Aufzählungen werden zu Nummern 4-6.

2.)

Absatz 3 Nr. 4 erhält die Formulierung „für die Jugendfeuerwehrwarte der Betrag nach § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung“

3.)

In Absatz 6 wird der Betrag von 10 € auf 13 € pro Stunde erhöht.

4.)

In Absatz 7 wird der Betrag von 10 € auf 16,17 € erhöht.

Artikel 2

§ 21 „Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Standesbeamte“ entfällt.

Artikel 3

§ 22 „In-Kraft-Treten“ wird zu § 21.

Artikel 4

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Bad Dürkheim, den 14.12.2022
gez.: Christoph Glogger, Bürgermeister
Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).

Bad Dürkheim, den 14.12.2022
Stadtverwaltung
gez.: Christoph Glogger, Bürgermeister