Der Stadtrat Bad Dürkheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in der aktuell gültigen Fassung die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
(2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist.
Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 1 ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner
(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Stadtverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung sind
glaubhaft nachzuweisen.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden.
Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.
Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.
(1) Die Steuer beträgt jährlich:
a) für den ersten Hund — 90,00 EUR
b) für den zweiten Hund — 144,00 EUR
c) für den dritten und jeden weiteren Hund — 192,00 EUR
(2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert.
Die Steuer beträgt jährlich fürjeden gefährlichen Hund — 720,00 EUR
(3) Gefährliche Hunde sind
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| - Pit Bull Terrier |
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| - American Staffordshire Terrier |
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| - Staffordshire Bullterrier |
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| sowie Hunden, die von einer diesen Rassen oder diesem Typ abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet. |
(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
(3) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
(4) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
(5) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
(2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden und Gebäudegruppen, welche von den nächsten bewohnten im Zusammenhang stehenden Gebäuden (Ortsteil) mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde. Als eine einzelnstehende Gebäudegruppe gilt die Anzahl von maximal fünf benachbarten Gebäuden.
Von dieser Ermäßigung sind gefährliche Hunde gem. § 5 Absatz 3 ausgeschlossen.
(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.
(3) Wird ein steuerermäßigter Hund gemäß § 8 Abs. 1 durch einen Beißvorfall auffällig und wird dies dem Steueramt bekannt, hat dies den sofortigen Widerruf der Steuerermäßigung zur Folge.
(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
(1) Jeder Grundeigentümer oder dessen Vertreter sowie jedes Haushaltsmitglied oder jeder Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Steuerbehörde auf Befragen oder bei allgemeinen Hundebestandsaufnahmen wahrheitsgemäß mündliche oder schriftliche Auskunft über die auf dem betreffenden Grundstück, in dem Haushalt oder in dem Betrieb gehaltenen Hunde zu geben. Der Führer eines Hundes hat auf Befragen der Steuer- oder Ordnungsbehörde Auskunft über den Hundehalter zu geben.
(2) Die Stadtverwaltung kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundesteuerbestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bad Dürkheim über die Erhebung der Hundesteuer vom 01.01.2018 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).