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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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​​​​​​​Hundesteuersatzung der Stadt Bad Dürkheim vom 14.12.2022

Der Stadtrat Bad Dürkheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in der aktuell gültigen Fassung die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

§ 2

Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.

(2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist.

Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 1 ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner

§ 3

Anzeigepflicht

(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Stadtverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung sind

  1. Rasse
  2. Wurfdatum
  3. Herkunft und Anschaffungstag

glaubhaft nachzuweisen.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden.

Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.

§ 4

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.

Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.

§ 5

Steuersatz, Gefährliche Hunde

(1) Die Steuer beträgt jährlich:

a) für den ersten Hund  — 90,00 EUR

b) für den zweiten Hund  —  144,00 EUR

c) für den dritten und jeden weiteren Hund  —  192,00 EUR

(2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert.

Die Steuer beträgt jährlich fürjeden gefährlichen Hund  —  720,00 EUR

(3) Gefährliche Hunde sind

  1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
  2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
  3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,
  4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
  5. Bei Hunden der Rassen

- Pit Bull Terrier

- American Staffordshire Terrier

- Staffordshire Bullterrier

sowie Hunden, die von einer diesen Rassen oder diesem Typ abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.

§ 6

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

(3) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

(4) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

(5) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§ 7

Steuerbefreiung

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Blindheit, Gehörlosigkeit oder völlige Hilflosigkeit kann mit einem Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden.
  2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.
  3. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird.
  4. Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind.
  5. Rettungshunden, die regelmäßig und uneingeschränkt im Bereich des Feuerwehr-, Sanitäts- oder Rettungsdienstes oder bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und die Ausbildung und Prüfung nach der „Dienstvorschrift für die Ausbildung und Prüfung von Rettungshunden der Feuerwehr-Facheinheiten Rettungshunde/Ortungstechnik (RHOT) bei den Feuerwehren in Reinland-Pfalz“ oder die „Gemeinsame Prüfungs- und Prüferordnung für Rettungshundeteams gemäß DIN 13050“ oder eine vergleichbare Ausbildung und Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Ausbildung und Prüfung sowie der regelmäßige und uneingeschränkte Einsatz sind auf Anforderung von der betreibenden Organisation nachzuweisen.
  6. Schweißhunden von anerkannten Führerinnen und Führern im Sinne des § 35 Abs. 4 Landesjagdgesetz.

(2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.

§ 8

Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden und Gebäudegruppen, welche von den nächsten bewohnten im Zusammenhang stehenden Gebäuden (Ortsteil) mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde. Als eine einzelnstehende Gebäudegruppe gilt die Anzahl von maximal fünf benachbarten Gebäuden.

Von dieser Ermäßigung sind gefährliche Hunde gem. § 5 Absatz 3 ausgeschlossen.

(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.

(3) Wird ein steuerermäßigter Hund gemäß § 8 Abs. 1 durch einen Beißvorfall auffällig und wird dies dem Steueramt bekannt, hat dies den sofortigen Widerruf der Steuerermäßigung zur Folge.

§ 9

Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

  1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,
  2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde,
  3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
  4. in den Fällen des § 7 Abs. Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 10

Auskunfts- und Mitteilungspflicht

(1) Jeder Grundeigentümer oder dessen Vertreter sowie jedes Haushaltsmitglied oder jeder Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Steuerbehörde auf Befragen oder bei allgemeinen Hundebestandsaufnahmen wahrheitsgemäß mündliche oder schriftliche Auskunft über die auf dem betreffenden Grundstück, in dem Haushalt oder in dem Betrieb gehaltenen Hunde zu geben. Der Führer eines Hundes hat auf Befragen der Steuer- oder Ordnungsbehörde Auskunft über den Hundehalter zu geben.

(2) Die Stadtverwaltung kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundesteuerbestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:

  1. Name und Anschrift des Hundehalters
  2. Anzahl der gehaltenen Hunde
  3. Herkunft und Anschaffungstag
  4. Wurfdatum
  5. Rasse

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
  2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet.
  3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,
  4. die Auskunftspflicht gemäß § 10 Abs. 1 und 2 verletzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bad Dürkheim über die Erhebung der Hundesteuer vom 01.01.2018 außer Kraft.

Bad Dürkheim, den 14.12.2022
Stadtverwaltung
gez. Christoph Glogger, Bürgermeister
Anlage zur Neufassung der Hundesteuersatzung
Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).

Bad Dürkheim, den 14.12.2022
Stadtverwaltung
gez. Christoph Glogger, Bürgermeister