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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Ausstellung von Zeugnissen über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts

vom 13.12.2022

Der Stadtrat der Stadt Bad Dürkheim hat in seiner Sitzung vom 13.12.2022 aufgrund § 24 GemO (Gemeindeordnung), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), der §§ 2 bis 7 des Landesgebührengesetzes (LGebG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.06.2017 (GVBl. S. 106) und §§ 1 Abs. 1 KAG (Kommunalabgabengesetz), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Die Stadt Bad Dürkheim erhebt für die Ausstellung eines Zeugnisses über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Ausstellung des beantragten Zeugnisses.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der Antrag auf die Ausstellung eines Zeugnisses nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung stellt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenhöhe

Die zu entrichtende Gebühr richtet sich nach dem Verkaufspreis des Grundstücks.

Verkaufspreis

Gebühr

bis 50.000,- Euro

40,- Euro

über 50.000,- Euro

50,- Euro

über 250.000,- Euro

60,- Euro

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Ausstellung von Zeugnissen über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts vom 15.12.1999 außer Kraft.

Bad Dürkheim, 14.12.2022
gez.: Christoph Glogger, Bürgermeister
Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Satzung, falls sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen ist, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gilt, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs.6 Satz 4 GemO).