| Präambel | |
| Grundsätzliches | |
| Voraussetzungen zur Förderung | |
| Bestandsschutz | |
| Grundsätze zur Förderung | |
| Verfahren | |
| Gemeinsame Kriterien zur Förderung der Vereine | |
| Grundförderung | |
| Unterhaltung von Vereinsräumen (Betriebskostenzuschuss) | |
| Bereitstellung städtischer Räumlichkeiten und städtischer Sportanlagen | |
| Investitionsförderung | |
| Vereinsjubiläen | |
| Förderung des Sports | |
| Allgemeine Voraussetzungen für Sportvereine | |
| Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen und Sportplatzgebäude (Betriebskostenzuschüsse) | |
| Anschaffung von Geräten | |
| Fahrtkosten zu Meisterschaften | |
| Sonstige Zuschüsse | |
| Förderung der Vereinsarbeit mit Kindern und Jugendlichen und von Kooperationen mit Schulen und Kindertageseinrichtungen | |
| Allgemeines | |
| Voraussetzungen | |
| Förderarten | |
| Förderung von Fahrten in offizielle Partnerstädte | |
| Zusatzförderung in besonderen Fällen | |
| Inkrafttreten |
1 | Präambel |
Die Vereine in Bad Dürkheim bieten ein qualitativ und quantitativ äußerst reichhaltiges Angebot. Damit leisten sie einen großen Beitrag zum gesellschaftlichen Leben in unserer Stadt. Diese Vielfalt ist durch eine große Zahl engagierter Menschen möglich, die in den Vereinen eine hervorragende Arbeit leisten und sich in ihrer Freizeit mit vielen Stunden ehrenamtlich einbringen. Den Vereinen kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Sie bilden einen Baustein in der Daseinsvorsorge, erfüllen eine herausragende pädagogische, soziale, kulturelle und gesundheitsvorsorgende Funktion und bieten sinnvolle Freizeitgestaltungsmöglichkeiten.
Mit der Förderung der Vereine bringt die Stadt Bad Dürkheim diesem Engagement eine besondere Wertschätzung entgegen. Die Förderung bietet den Vereinen eine verlässliche Grundlage für ihre Vereinsarbeit und schafft eine Basis, den Vereinsaufgaben gerecht zu werden. Dieses gegenseitige Zusammenwirken zum Wohle aller Bürgerinnen und Bürger ermöglicht optimale Voraussetzungen für die Stärkung des Gemeinwesens. Maßnahmen für den Klimaschutz werden in dieser Richtlinie besonders berücksichtigt.
Die bisherige Vereinsförderung in Bad Dürkheim beruhte auf verschiedenen Richtlinien und Beschlüssen der städtischen Gremien. Die vorliegende Richtlinie hat den Zweck, eine gleichmäßige, gerechte und transparente Förderung zu gewährleisten. Den Vereinen soll es dadurch ermöglicht werden, vorausschauend zu planen und zu wirtschaften.
Die Förderung der Vereine stellt eine freiwillige Leistung der Stadt dar und wird im Rahmen der jährlich im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.
2 | Grundesätzliches |
2.1 | Voraussetzungen zur Förderung |
Gefördert werden nur Vereine,
die ihren Sitz bzw. ihre Haupttätigkeit in Bad Dürkheim haben.
Ausgeschlossen ist nach diesen Richtlinien die Förderung und städtische Unterstützung von:
Politischen Parteien und vergleichbaren politische Gruppierungen
2.2. | Bestandsschutz |
Vereine, die bisher Vereinsförderung erhalten haben, werden durch diese Richtlinie nicht benachteiligt. Bestehende Nachteilsausgleiche werden nach drei Jahren auf den Prüfstand gestellt und müssen entsprechend Abschnitt 7 der Richtlinie neu beantragt werden.
2.3 | Grundsätze zur Förderung |
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt und nur im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel möglich. Die Höhe der Mittel richtet sich nach der Haushaltslage der Stadt und wird vom Stadtrat festgelegt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Eine bewilligte Förderung begründet auch keinen Rechtsanspruch.
Eine Förderung wird nur auf Antrag bewilligt, soweit nichts Anderes bestimmt wird.
Die Verwaltung ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen. Der Verein ist verpflichtet, erforderliche Auskünfte und Unterlagen vorzulegen.
Die Fördermittel sind an die Stadt zurückzuzahlen, wenn sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden.
Nachgewiesener Missbrauch der Fördermittel bei fahrlässigen oder vorsätzlich falschen Angaben bei der Antragstellung oder der Mittelverwendung führt zur Verpflichtung zur Rückerstattung der gewährten Fördermittel und dem Ausschluss des Vereins von künftigen Fördermöglichkeiten.
Die Stadt behält sich vor, im Einzelfall unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen eine Übersendung von Protokollen von Mitgliederversammlungen zu verlangen.
Abschlagszahlungen sind auf Antrag möglich.
2.4 | Verfahren |
2.4.1 | Antragstellung |
Die Beantragung von Fördermitteln kann nur auf den entsprechenden Formularen erfolgen, die im Rathaus Bad Dürkheim als Vordrucke angefordert oder im Internet unter www.bad-duerkheim.de/vereinsförderung abgerufen werden können.
2.4.2 | Fristen |
Die Anträge sind bei der Stadt bis zu den jeweils aufgeführten Fristen einzureichen. Soweit es keine andere Regelung gibt, müssen Anträge auf Zuschüsse nach diesen Richtlinien bis zum 31. Mai des laufenden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr bei der Stadt eingereicht werden. Maßgeblich für eine mitgliederbezogene Bezuschussung ist die Mitgliedermeldung an den jeweils übergeordneten Verband bzw. die Mitgliederliste mit Geburtsdaten Stand 1. Januar des laufenden Jahres.
3 | Gemeinsame Kriterien zur Förderung der Vereine |
3.1 | Grundförderung |
Die jährliche Förderung wird den Vereinen auf Antrag gewährt. Der Vereinszuschuss setzt sich aus einem Grundförderbetrag und einem Mitgliedsförderbetrag zusammen.
Der jährliche Grundförderbetrag beträgt für Vereine 300 €.
Der Mitgliedsförderbetrag beträgt:
| 2,00 € |
| 0,50 € |
3.2 | Unterhaltung von Vereinsräumen (Betriebskostenzuschuss) |
Örtliche Vereine, die eigene oder gemietete Vereinsräume betreiben, erhalten zur Abgeltung von Bewirtschaftungs- und Betriebskosten eine pauschale Entschädigung von 200,00 € im Jahr. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen.
Für Einrichtungen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen (Gaststätten, Wohnungen, Geschäftsräume, Parkplätze etc.) werden keine Zuschüsse gewährt.
Für vereinseigene Räume von Sportvereinen gilt 4.2 dieser Richtlinie.
3.3 | Bereitstellung städtischer Räumlichkeiten und städtischer Sportanlagen |
Die Stadt soll den Vereinen nach Möglichkeit Räumlichkeiten zur Ausübung der Vereinszwecke zur Verfügung stellen. Die Bereitstellung und Überlassung von Räumlichkeiten erfolgt im Rahmen der städtischen Belegungsplanung. Ein Rechtsanspruch auf Bereitstellung und Überlassung besteht nicht.
Die anfallenden Nutzungsgebühren und Mieten sind in individuellen Miet- und Pachtverträgen, sowie der Gebührenordnung der Bürgerhäuser geregelt.
Städtische Sporteinrichtungen sowie Schulsportanlagen werden den Bad Dürkheimer Sportvereinen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb unter den Voraussetzungen des Sportfördergesetzes von Rheinland-Pfalz kostenlos überlassen. Ausgenommen sind Schwimmbäder. Die Nutzung der Sportanlagen soll durch Belegungspläne geregelt werden.
3.4 | Investitionsförderung |
Zur Schaffung neuer und den Ausbau bestehender vereinseigener oder von den Vereinen langfristig gemieteter oder gepachteter Einrichtungen und Anlagen sowie zu umfangreichen Erneuerungs- oder Unterhaltsaufwendungen sowie zur Anschaffung von langlebigen beweglichen Gegenständen, die für die Erfüllung des Vereinszwecks benötigt werden und deren Einzelwert 1.000,00 Euro übersteigt, gewährt die Stadt Zuschüsse nach folgenden Maßgaben.
3.4.1 | Höhe der Förderung |
Die Höhe der Förderung bestimmt sich nach der Summe der Investitionsmaßnahmen und wird jeweils in folgenden Tarifstufen gewährt.
| Investitionshöhe | Förderquote |
| a) bis 26.000 Euro | 20 % |
| b) von 26.000 Euro bis 75.000 Euro | 10 % |
| c) ab 75.000 Euro | 7,5% |
Übersteigt die Investitionssumme den Betrag von 26.000 Euro, so wird der nur übersteigende Betrag mit dem geringeren Fördersatz von 10 % bemessen. Dies gilt analog für Investitionen über 75.000 Euro.
3.4.2 | Klimaschutz |
Für Maßnahmen am Objekt gemäß den Anforderungen des BEG (Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude), die nachweislich die Energieeffizienz steigern beziehungsweise den Energieverbrauch reduzieren, wird der jeweilige Fördersatz in Ziffer 3.4.1 um zwei Prozentpunkte erhöht.
Die Energieeinsparung ist durch einen anerkannten Energieberater oder einen vergleichbaren Fachunternehmer nachzuweisen.
Das Klimaschutzmanagement der Stadt Bad Dürkheim steht gerne bei der Klärung der möglichen Fördermittel zur Verfügung.
3.4.3 | Verfahren |
3.4.3.1 | Frist |
Anträge auf Objektförderung sind bis spätestens zum 31. Mai des Jahres zu stellen, das dem Beginn der Maßnahmen vorausgeht. Später eingehende Anträge werden erst im darauffolgenden Jahr berücksichtigt.
Anträge werden im Rahmen der Haushaltsberatungen endgültig in den zuständigen Gremien besprochen und beschlossen. Bei Erstellung des Zuwendungsbescheides ist keine weitere Beteiligung der Gremien mehr notwendig.
3.4.3.2 | Vorzeitiger Maßnahmenbeginn |
Maßnahmen, die vor einer Entscheidung über die Förderung begonnen werden, werden nicht bezuschusst. Auf Antrag kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn genehmigt werden.
3.4.3.3 | Nachbewilligungen bei Mehrkosten |
Nachbewilligungen sind ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Gremien möglich, wenn sich wegen besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Maßnahme erheblich verteuert hat und die Mehrausgaben unabweisbar sind. Die Entstehung von Mehrkosten ist der Stadtverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Eine Prüfung der Mehrkosten begründet keinen Anspruch auf eine Nachbewilligung.
3.4.3.4 | Voraussetzungen und Bedingungen |
Die Maßnahme muss unmittelbar dem Vereinszweck dienen.
Die Gesamtfinanzierung muss vor Baubeginn gesichert sein.
Alle Zuschussmöglichkeiten müssen ausgeschöpft sein (Dachverbände, Landkreis, Land, KfW etc.).
Überkompensationen sind ausgeschlossen.
Eine Eigenleistung – auch durch Selbsthilfe – von 25 % der Gesamtkosten (ohne Grundstückskosten) muss erbracht werden.
Rechtsverbindlich erklärt wird, die geförderte Anlage dem Verwendungszweck für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu erhalten.
Der Verein verpflichtet sich, zum Eigentums-/Besitzwechsel die Einwilligung der Stadt Bad Dürkheim einzuholen.
Kostenüberschreitungen bleiben bei einer Festbetragsfinanzierung in der Regel unberücksichtigt.
Der Verein stellt im Bedarfsfall seine Anlage dem Schulsport, Sportvereinen, Fachverbänden und der Stadt zur Verfügung.
3.5 | Vereinsjubiläen |
| 3.5.1 | Die Vereine erhalten bei 25-, 50-, 75-, 100-jährigen Jubiläen (anschließend alle 25 Jahre) einen Grundbetrag von 100 € zuzüglich 1 € je Jubiläumsjahr. Für Karnevalsvereine können diese Jubiläumsgaben ersatzweise für das 33-, 55-, 77-, 111-jährige Jubiläum (anschließend alle 11 Jahre) gewährt werden. Die Jubiläumsgabe wird sowohl für Erstgründungs- als auch ggf. Wiedergründungsjubiläen nicht geleistet. |
| 3.5.2 | Eine Jubiläumsgabe wird nicht für Abteilungen bzw. einzelne Organisationseinheiten gewährt. |
4 | Förderung des Sports |
4.1 | Allgemeine Voraussetzungen für Sportvereine |
Die Stadt Bad Dürkheim gewährt im Rahmen der allgemeinen Sportförderung Zuschüsse an die Bad Dürkheimer Sportvereine gemäß den fortfolgend genannten Voraussetzungen. Werden diese nicht erbracht, entfällt die Sportförderung.
Zuständiges Fachamt für die Sportförderung ist der Fachbereich Bürgerdienste und Soziales, im Falle von Investitionszuschüssen die Finanzverwaltung. Bezahlter Sport (Berufssport, Lizenz- und Vertragsspieler usw.) wird nicht gefördert.
Die Sportvereine müssen beim Fachbereich Bürgerdienste und Soziales gemeldet und Mitglied des Sportbundes Pfalz sein. Sie müssen angemessene, jedoch in jedem Fall die vom Sportbund Pfalz festgesetzten Mindestmitgliedsbeiträge erheben.
4.2 | Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen und Sportplatzgebäude (Betriebskostenzuschüsse) |
4.2.1 | Voraussetzungen hierfür sind, |
Für Einrichtungen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen (Gaststätten, Wohnungen, Geschäftsräume, Parkplätze etc.) werden keine Zuschüsse gewährt.
4.2.2 | Die Höhe des Jahreszuschusses errechnet sich aus folgenden Sätzen: |
4.2.2.1 | Außenanlagen |
| Notwendiges Tennenmaterial und ähnliche Materialien (z.B. Ziegelmehl, Kiessand) | Fachamt bestellt und bezahlt |
| Hart-, Tennen- oder Tartanplatz, Boulebahnen, je m2 genutzter Sportfläche (außer Tennisplätze) | 0,20 € |
| Rasensportplatz je m2 genutzter Sportfläche | 0,40 € |
| Kunstrasenplatz je m² genutzter Sportfläche | 0,30 € |
| Tennisplatz je Freiplatz | 63,00 € |
| Reitbahn | 248,00 € |
| Reithalle | 620,00 € |
| pro Schießstand | 26,00 € |
| Stromkosten für die Trainingsbeleuchtung von Außensportanlagen | 50% der nachgewiesenen Kosten |
| Wasserkosten für Sport- und Tennisplätze | 50 % der nachgewiesenen Kosten |
| Einfeldhalle (15 x 27 m) je m2 genutzter Fläche | 16,00 € |
| Dreifeldhalle (45 x 27 m) je m2 genutzter Fläche | 14,00 € |
| Sportplatzgebäude/Clubhaus | 311,00 € |
| Umkleiden (WC. Wasch- und Duschräume) je Umkleideeinheit | 374,00 € |
4.2.3 | Sportvereine ohne eigene Sportanlagen |
Sportvereine, denen keine eigenen Sportanlagen zur Verfügung stehen und gemäß Sportförderungsgesetz Rheinland-Pfalz auch keine kostenfrei zu überlassen sind, und somit andere Sportstätten anmieten müssen, erhalten einen Zuschuss zu den nachgewiesenen Aufwendungen. Darunter fallen insbesondere die schwimmsporttreibenden Vereine oder Abteilungen. Der Eintritt zu Trainingszwecken im Salinarium wird mit 70 % bezuschusst.
4.3 | Anschaffung von Geräten |
Für die Anschaffung von reinen Sportgeräten, sonstigen zur Ausübung der Sportart notwendigen Geräten, Materialien und Sportartikeln wird ein Zuschuss von 30 % der nachgewiesenen Kosten gezahlt. Frachtkosten sowie allgemeine Sportbekleidungen aller Art, z.B. Trikots, Sportanzüge und Sportschuhe werden nicht gefördert.
Die förderfähigen Kosten dürfen pro Verein 8.000 € jährlich nicht übersteigen.
4.4 | Fahrtkosten zu Meisterschaften |
4.4.1 | Grundsatz |
Teilnehmer an Deutschen-, Europa- und Weltmeisterschaften aus Bad Dürkheimer Vereinen erhalten einen Zuschuss zu den entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 30 % der Bahnkosten 2. Klasse. Diese Meisterschaften müssen von einem zuständigen Fachverband des Deutschen Sportbundes ausgeschrieben und vergeben sein. Hierzu zählt nicht der laufende Ligabetrieb.
4.4.2 | Fahrtkosten PKW |
Sofern bei den Fahrtkosten keine Bahnkosten angesetzt werden, beträgt die Kilometerpauschale bei Fahrtkosten (Hin- und Rückfahrt) 0,30 € je Kilometer. Bemessungsgrundlage ist die kürzeste Fahrtstrecke.
Aus Energiespargründen werden bei Fahrten, sofern diese mit PKWs durchgeführt werden, grundsätzlich nur der Fahrer zuzüglich mindestens drei Mitfahrern (vier Personen in einem Fahrzeug) berücksichtigt. Ausnahme sind Einzelwettbewerbe.
4.4.3 | Flüge |
Im Falle der Nutzung von Flugzeugen kann der Fachbereich im Benehmen mit dem Dezernenten andere Regelungen treffen. Inlandsflüge werden nicht gefördert.
4.5 | Sonstige Zuschüsse |
Zu Stadtmeisterschaften oder von der Stadt organisierte Sportveranstaltungen etc. können Sonderzuschüsse außerhalb dieser Richtlinien je nach Bedeutung des Sportereignisses und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und im Rahmen der Festlegungen der Hauptsatzung als Geschäft der laufenden Verwaltung gewährt werden.
5 | Förderung der Vereinsarbeit mit Kindern und Jugendlichen und von Kooperationen mit Schulen und Kindertageseinrichtungen |
5.1 | Allgemeines |
5.2 | Voraussetzungen |
5.2.1 | Antragsberechtigt sind: |
Bad Dürkheimer Sportvereine, die bereits nach den Sportförderrichtlinien gemeldet sind.
Bad Dürkheimer Jugendverbände, die dem Landesjugendring Rheinland-Pfalz angehören.
Bad Dürkheimer Jugendverbände, die anerkannter Träger der freien Jugendhilfe sind und Maßnahmen und Veranstaltungen durchführen, die jugendpflegerischen Zwecken dienen.
5.2.2 | Zuschüsse werden nur für Personen gewährt, die in der Kreisstadt Bad Dürkheim ihren ersten Wohnsitz haben. |
5.3 | Förderarten |
5.3.1 | Verwaltungskosten |
Für den Geschäftsbedarf wird allen Jugendverbänden eine Verwaltungspauschale gewährt. Die Pauschale wird je nach Umfang und Bedeutung der Jugendarbeit individuell durch Beschluss des Sozial- und Sportausschusses festgesetzt.
5.3.2 | Fahrten, Freizeiten, Zeltlager und internationale Begegnungen |
5.3.2.1 | Voraussetzungen: |
5.3.2.2 | Tagegeld |
Zuschussbetrag je Tag und Teilnehmende 3,00 €
5.3.2.3 | Fahrtkosten |
Es werden Fahrtkosten analog Abschnitt 4.4 dieser Richtlinie zu Maßnahmen nach 5.3.1 der Jugendlichen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr (Jugendleiter und Helfende auch über 27 Jahre alt) gefördert.
5.3.3 | Fahrtkosten Sportjugend |
Es werden Fahrtkosten analog Abschnitt 4.4 dieser Richtlinie der jugendlichen Sportler zu auswärtigen Sportveranstaltungen gefördert.
5.3.4 | Jugendtrainer– Jugendleiter |
Jede gehaltene Jugendtrainings- bzw. Jugendleitungsstunde (auch nicht anerkannte Jugendtrainer bzw. Jugendleiter) wird gemäß Nachweis mit 1,10 € gefördert.
5.3.5 | Anschaffungen |
Gefördert wird die Anschaffung von Zelten, Arbeitsgeräten und sonstigem Gruppenmaterial mit einem Zuschuss in Höhe von 30 % der Anschaffungskosten, jedoch nicht mehr als € 300,00 pro Jahr.
6 | Förderung von Fahrten in offizielle Partnerstädte |
Bezuschusst werden Fahrten in Partnerstädte Bad Dürkheims. Diese Förderung kann auch von Bad Dürkheimer Bildungseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die kein Verein im Sinne dieser Richtlinien sind.
Die Förderung von Fahrten in die Partnerstädte beträgt pauschal je Gruppe nach
Kempten (Allgäu) — 500 €
bei einer Mindestteilnehmendenzahl von 20 Personen.
7 | Zusatzförderung in besonderen Fällen |
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses entscheidet auf Vorschlag der Verwaltung entsprechend §5 der Hauptsatzung in besonderen Fällen über eine zusätzliche Förderung. Darüber hinaus entscheidet der Stadtrat. Sonderzuschüsse unterliegen insbesondere folgenden Voraussetzungen:
8 | Inkrafttreten |
Diese Richtlinien treten mit Beschluss des Stadtrates vom 12.12.2023 zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Sportförderrichtlinien vom 16.12.2003 und die Jugendförderrichtlinien vom 16.12.2003 und alle bisherigen Beschlüsse bezüglich Vereinsförderung außer Kraft.
Bad Dürkheim, den
gez.: Christoph Glogger, Bürgermeister
Zuständigkeiten in der Verwaltung und Ansprechpartner*innen
Zuständiges Fachamt für die Vereinsförderung ist jeweils: