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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung

Satzung

der Stadt Bad Dürkheim

über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

ab dem Jahr 2025

(Hebesatzsatzung) vom 25.11.2024

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Bad Dürkheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2 Hebesätze für 2025

Die Stadt Bad Dürkheim setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

  1. für die Grundsteuer
    a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
  2. auf  — 345 v. H.
    b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf  — 465 v. H.
  3. für die Gewerbesteuer auf  — 380 v. H.

der Steuermessbeträge.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt für das Kalenderjahr 2025.

Bad Dürkheim, den 10.12.2024
Stadtverwaltung
Gez. Natalie Bauernschmitt, Bürgermeisterin
Anlage zur Hebesatzsatzung
Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).

Bad Dürkheim, den 10.12.2024
Stadtverwaltung
Gez. Natalie Bauernschmitt, Bürgermeisterin