Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 09.12.2025 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung für Rheinland-Pfalz in den jeweils gültigen Fassungen folgende Satzung beschlossen:
§ 6 wird wie folgt geändert:
§ 6
Aufgaben des Bau- und Entwicklungsausschusses
(1) Der Bau- und Entwicklungsausschuss hat alle Selbstverwaltungsangelegenheiten vorzuberaten, soweit es sich um Aufgaben der Raumordnung, der Stadtplanung und Landschaftsplanung handelt, sowie alle Maßnahmen zu deren Umsetzung (Bauleitplanung, Verkehrsplanung, Stadtsanierung und Dorferneuerung usw.) über die der Stadtrat zu entscheiden hat.
(2) Dem Bau- und Entwicklungsausschuss wird übertragen die Beschlussfassung über:
| 1. | die Erteilung des Einvernehmens nach |
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| a) § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 BauGB |
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| b) § 31 Abs. 2, in Verbindung mit § 36 BauGB, (Erteilung des Einvernehmens nach § 31 Abs. 1 BauGB wird auf die Bürgermeisterin übertragen), |
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| c) § 33 in Verbindung mit § 36 BauGB |
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| d) § 34 Abs. 1, 2, 3a in Verbindung mit § 36 BauGB, soweit das geplante Bauvolumen 1500 m3 überschreitet (Bauvolumen unter 1500 m3 ohne Beeinträchtigung städtebaulicher Belange wird auf die Bürgermeisterin übertragen), |
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| e) § 35 in Verbindung mit § 36 BauGB, |
| 2. | die Erteilung der Zustimmung nach § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b, § 246e BauGB in Verbindung mit § 36 a BauGB inklusive der Entscheidung über den Abschluss von städtebaulichen Verträgen im Rahmen der Erteilung der Zustimmung, |
| 3. | die Beteiligung an der Bauleitplanung der Nachbarkommunen gemäß § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 und 2 BauGB, die Beteiligung an sonstigen stadtplanerischen oder raumordnerischen Konzepten, Plänen und Programmen der Nachbarkommunen sowie übergeordneten Behörden und Verbänden (z.B. Einzelhandelskonzepte, Regionalplan, Landesentwicklungsprogramm); die Beteiligung im Rahmen Genehmigungsverfahren nach dem Fachplanungsrecht, die Versagung von Sanierungsgenehmigungen nach §§ 144, 145 BauGB, |
| 4. | die Planung von baulichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen, so weit nicht wegen der Bedeutung des jeweiligen Projektes der Stadtrat zuständig ist, |
| 5. | die Vergabe von Aufträgen baulicher Art ab 50.000,01 EUR bis 500.000,00 EUR sowie die Vergabe von Aufträgen nichtbaulicher Art, soweit es die Beschaffung von Geräten oder Fahrzeugen für den Baubetriebshof betrifft, ab 50.000,01 EUR bis 100.000,00 EUR, |
| 6. | die Vergabe von Aufträgen für Architekten und Ingenieurleistungen ab 50.000,01 EUR bis 150.000,00 EUR, |
| 7. | die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Stadtbildpflegefonds, |
| 8. | die Ordnungs- und Modernisierungsmaßnahmen der Stadtsanierung, |
(3) Wertgrenzen des Absatzes 2 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO). |