Das Zurückschneiden der Bäume und Sträucher entlang den Verkehrsräumen stellt insbesondere in der Vegetationsperiode eine Daueraufgabe dar. Nur so können klar definierte Verkehrsräume mit entsprechend guten Übersichtsverhältnissen sowie die Verkehrssicherheit gewährleistet werden.
Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen werden aufgefordert, die Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Straßen- bzw. Gehweg hineinragen, zurück zu schneiden. Der Rückschnitt darf grundsätzlich in der Zeit vom 01.März bis 30.September nicht erfolgen. Ausnahmen hiervon bilden schonende Form-und Pflegeschnitte sowie Rückschnitte auf behördliche Anordnung.