Aufgrund des § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 41 Abs. 1 und 2 Landesstraßengesetz (LStrG) i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung der Stadt Bad Dürkheim über die Sondernutzung an öffentlichen Flächen (Sondernutzungssatzung) mit Gebührenverzeichnis sowie § 9 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG)
erlässt die Stadtverwaltung Bad Dürkheim – örtliche Ordnungsbehörde – folgende
| 1. | Erlaubnis |
| Wahlvorschlagsträger (Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen) zur Landtagswahl am 22.03.2026 dürfen im Zeitraum |
| Samstag, 07.02.2026, 08.00 Uhr bis Sonntag, 29.03.2026, 00.00 Uhr |
| Wahlsichtwerbung im gesamten Stadtgebiet anbringen. |
| 2. | Räumliche Ausnahmen von der Erlaubnis |
| Von der Gestattung nach Ziffer 1 sind die folgenden Bereiche ausgenommen: |
| Die genannten Bereiche sind den Anlagen A und B zu entnehmen, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung sind. |
| 3. | Anzeigepflicht / Ansprechpartner |
| Wahlvorschlagsträger, die von dieser Erlaubnis Gebrauch machen wollen, haben dies, unter Nennung eines Ansprechpartners der Stadtverwaltung Bad Dürkheim, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim oder per E-Mail an |
| gewerbe@bad-duerkheim.de anzuzeigen. |
| Wird festgestellt, dass Plakate zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs entfernt werden müssen, wird die Wahlwerbung im Wege der Ersatzvornahme kostenpflichtig entfernt (15,00 € pro Plakat). |
| 4. | Haftung |
| Der verantwortliche Aufsteller haftet für alle Schäden, die durch die Plakatierung entstehen oder darauf zurückzuführen sind. |
| 5. | Aufhebungs- und Widerrufsvorbehalt |
| Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben, widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. |
| 6. | Anordnung der sofortigen Vollziehung |
| Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet. |
| 7. | Bekanntgabe und Inkrafttreten |
| Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG). |
Hinweise:
| 1. | Die Wahlwerbung mit Großflächenplakaten, sog. „Wesselmänner“, ist erlaubnispflichtig und bei der unter Ziffer 3. genannten Stelle zu beantragen. |
| 2. | Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass ein etwaiger Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. |
| 3. | Das Plakatieren auf und an Privatgrundstücken und deren Zäunen bedarf der vorherigen Genehmigung des jeweiligen Eigentümers. |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim, einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Kreisverwaltung, Philipp-Fauth-Straße 11, 67098 Bad Dürkheim, eingelegt wird.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schriftlich, in elektronischer Form (E-Mail-Adresse: gbg.vgnw@vgnw.jm.rlp.de) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungs-gerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 542) entspricht und die als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.